Trinkwasserversorgung

Nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossene Haushalte betreiben eigene Trinkwasserbrunnen. Diese private Entnahme von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern mehrere Haushalte durch diesen Brunnen versorgt werden. Der Gesetzgeber geht dann nämlich von einer Art öffentlicher Wasserversorgung für den mitversorgten Haushalt aus, da dieser von außen versorgt wird und keine Möglichkeit hat, auf anderes Trinkwasser zurückzugreifen (Beispiel: Versorgung von Mietwohnungen, die nicht an ein zentrales öffentliches Trinkwassernetz angeschlossen sind). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve.

Sofern ein Brunnen lediglich einen Haushalt mit Trinkwasser versorgt, bedarf der Bau dieses Brunnens und die Entnahme des Wassers keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.

Bitte vor der Antragstellung und dem Bau eines Trinkwasserbrunnens unbedingt beachten:
Die Eigenwasserversorgung wird praktisch nur im baurechtlichen sogenannten "Außenbereich" erforderlich. Genau dort besteht aber oft auch keine zentrale Abwasserentsorgung über die Kanalisation. Das häusliche Abwasser wird meist auf dem eigenen Grundstück über Kleinkläranlagen versickert, also mehr oder weniger in der Nähe eines Trinkwasserbrunnens.
Hier ist unbedingt auf die Einhaltung der in der einschlägigen DIN 2001 vorgesehenen Mindestabstände zwischen Abwasseranlagen und Trinkwasserbrunnen zu achten, um einwandfreies Trinkwasser zu haben. In der Regel sollte dieser Abstand 50 Meter betragen. Die Abstände gelten auch zu Kleinkläranlagen oder Trinkwasserbrunnen der Nachbarhaushalte! Bei Fragen helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Unteren Wasserbehörde gerne weiter.

Unabhängig von der wasserrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der privaten Trinkwasserversorgung muss die Qualität des zur Verfügung stehenden Trinkwassers in jedem Fall überwacht werden. Siehe im Internet des Kreises Kleve unter "Verbraucherschutz" und dort im Abschnitt "Trinkwasser".

Gebühren

Der Erlaubnisbescheid ist gebührenpflichtig. Die unten angegebenen Ansprechpartner/innen geben Ihnen gerne Auskunft darüber.

Form der Antragstellung

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag mit Online-Antragsassistent teilweise digital (Unterlagen müssen postalisch nachgesandt werden, Informationen dazu erhalten Sie direkt im Online-Antrag) oder mit herkömmlichem pdf-Antrag postalisch zu stellen. Wir empfehlen die Antragstellung mit Online-Antrag.