Betreuungsbehörde

Die Betreuungsstelle ist Ansprechpartner für alle Bürgerinnen und Bürger des Kreises Kleve.

Wir beraten Sie:

  • wenn Sie Fragen zum Betreuungsrecht haben.
  • wenn Sie glauben, dass in Ihrem Umfeld eine Betreuung erforderlich ist.
  • wenn Sie selbst glauben, Hilfe zu benötigen.
  • wenn Sie Unterstützung, Hilfe und Beratung bei der Ausübung Ihres Betreuungsamtes benötigen.
  • wenn Sie Fragen zur Betreuungsvermeidung durch Vorsorge und Vollmachten haben.
  • wenn Sie als ehrenamtlicher Betreuer eine Betreuung übernehmen möchten.
  • wenn Sie als Bevollmächtigter Ihre Vollmacht nicht mehr ausüben können oder wollen.
  • wenn Sie eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung erstellen wollen.

Betreuung für volljährige Personen

Wann kann eine rechtliche Betreuung bestellt werden?

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Volljährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbstständig besorgen können, können Hilfe durch eine/n rechtliche/n Betreuer/in erhalten. Die/Der Betreuer/in vertritt die/den Betreute/n rechtlich im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin und die erforderlichen Aufgabenkreise entscheidet das Betreuungsgericht. Andere Hilfen können aber auch durch eine/n Bevollmächtigte/n geleistet werden. Wenn also - rechtzeitig bevor Hilfebedürftigkeit eintritt - ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer bestellt zu werden (s.u.).

Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?

Ein/e Betreuer/in erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die die/der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Alles, was ein/e Betroffene/r noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören. Die Aufgabenkreise der Betreuerin/des Betreuers werden also auf das Notwendige beschränkt.

Der wichtigste Grundsatz in der Betreuungsarbeit lautet: Betreuen statt bevormunden. Die/Der Betreuer/in hat die Angelegenheiten der/des Betroffenen so zu besorgen, wie es deren/dessen Wohl entspricht. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der/des Betroffenen, im Rahmen Ihrer/seiner Fähigkeiten ihr/sein Leben nach ihren/seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Die/Der Betreuer/in hat den Wünschen der/des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies deren/dessen Wohl nicht schadet und es der/dem Betreuer/in zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die die/der Betreute vor der Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers geäußert hat.

Wie kommt es zur Bestellung einer Betreuung?

Ein/e Betroffene/r kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung einer Betreuung stellen. Jeder andere kann die Bestellung einer Betreuung anregen. Nach dem Antrag oder der Anregung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, eventuell auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen der/des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.

Nach einer Anhörung, die in der Regel bei der/dem Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht, ob ein/e Betreuer/in bestellt wird, welche Aufgaben ihr/ihm übertragen werden, wer zur Betreuerin/zum Betreuer bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Wer kann Betreuer werden?

Bei der Auswahl der Betreuerin/des Betreuers sind die Wünsche der/des Betroffenen zu berücksichtigen. Etwa 60 Prozent aller Betreuungen im Kreis Kleve werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind die Betreuer/innen Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt der Betreuerin/des Betreuers übernehmen. Steht ein/e ehrenamtliche/r Betreuer/in nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein/e beruflich tätige/r Betreuer/in bestellt werden.

Wenn Sie sich dafür interessieren, ehrenamtliche/r Betreuer/in zu werden, melden Sie sich bei der Betreuungsbehörde des Kreises Kleve.

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?

Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit der Betreuer/innen. Die/Der Betreuer/in muss jährlich Bericht erstatten und, soweit sie/er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen. Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zur/zum Betreuer/in bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung befreit.

Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?

Die Kosten einer Betreuung sind zum einen Verfahrenskosten bei der Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers (Gerichtskosten, die Kosten für eine/n Verfahrenspfleger/in und für eine/n Gutachter/in), zum anderen entstehen Kosten in der laufenden Betreuung. Die Höhe der Vergütung findet sich im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

Jetzt rechtzeitig Vorsorge treffen!

Die eigene Vorsorge kann im Hinblick auf eine spätere zu befürchtende Geschäftsunfähigkeit durch eine Vorsorgevollmacht rechtlich abgesichert werden. Mit dieser bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens für alle oder einzelne Bereiche. Die bevollmächtigte Person kann im Fall der Entscheidungsunfähigkeit der/des Betroffenen sofort für diese/n handeln. Damit kann die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung entfallen.

Mit einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person des eigenen Vertrauens, die, falls eine Betreuung notwendig wird, vom Betreuungsgericht als Betreuer/in bestellt werden soll.

Die Betreuungsstelle beglaubigt Unterschriften und Handzeichen auf

·         Vollmachten

·         Betreuungsverfügungen

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.