Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Der Versand von apothekenpflichtigen Human- und Tierarzneimitteln sowie von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln ist erlaubnispflichtig und darf in Deutschland nur aus Apotheken erfolgen. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel unterliegen einem Versandhandelsverbot.

Arzneimittelversand mit sogenannten freiverkäuflichen Arzneimitteln können auch Drogerien, Reformhäuser oder andere Einzelhändler betreiben.

Um die Sicherheit bei der Arzneimittelbestellung über das Internet zu erhöhen, müssen seit dem 26. Oktober 2015 alle Unternehmen, die Internethandel mit Humanarzneimitteln über einen Webshop betreiben, in einem nationalen Versandhandelsregister erfasst sein und in Europa verpflichtend auf ihren Internetseiten ein einheitliches EU-Versandhandelslogo tragen. Das Logo muss gut sichtbar auf jeder Seite dargestellt werden, auf der Arzneimittel angeboten werden. Es muss auf den Eintrag im nationalen Versandhandelsregister verlinken.

Verbraucher können sich durch einen Klick auf das Logo vergewissern, ob es sich um eine Apotheke bzw. einen Versandhandel handelt, der nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln über das Internet berechtigt ist.

Beantragung einer Versandhandelserlaubnis für Apotheken