Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Der Versand von apothekenpflichtigen Human- und Tierarzneimitteln sowie von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln ist erlaubnispflichtig und darf in Deutschland nur aus Apotheken erfolgen. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel unterliegen einem Versandhandelsverbot.

Arzneimittelversand mit sogenannten freiverkäuflichen Arzneimitteln können auch Drogerien, Reformhäuser oder andere Einzelhändler betreiben.

Um die Sicherheit bei der Arzneimittelbestellung über das Internet zu erhöhen, müssen seit dem 26. Oktober 2015 alle Unternehmen, die Internethandel mit Humanarzneimitteln über einen Webshop betreiben, in einem nationalen Versandhandelsregister erfasst sein und in Europa verpflichtend auf ihren Internetseiten ein einheitliches EU-Versandhandelslogo tragen. Das Logo muss gut sichtbar auf jeder Seite dargestellt werden, auf der Arzneimittel angeboten werden. Es muss auf den Eintrag im nationalen Versandhandelsregister verlinken.

Verbraucher können sich durch einen Klick auf das Logo vergewissern, ob es sich um eine Apotheke bzw. einem Versandhandel handelt, der nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln über das Internet berechtigt ist.

Beantragung einer Versandhandelserlaubnis für Apotheken

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis werden durch § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) bestimmt. Für jede öffentliche Apotheke, über die Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen. Der Antrag muss durch den Inhaber/die Inhaberin der Apothekenbetriebserlaubnis gestellt werden. Bei Apotheken in Form einer OHG muss jeder Gesellschafter einen Antrag stellen.

Die Versandhandelserlaubnis kann online oder schriftlich beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Versandhandelserlaubnis,
  • QM-Verfahrensanweisung zum Versandhandel,
  • Datenerfassungsformular für das Versandapothekenregister gemäß § 43 Abs. 1 AMG,
  • ggf. Datenerfassungsbogen für das Versandhandelsregister für Tierarzneimittel (nur bei Internethandel),
  • aktualisierter Grundrissplan der für den Versandhandel genutzten Räumlichkeiten in der Apotheke sowie ein
  • Nachweis der Transportversicherung.

Gebühren

  • 250,00 €

 

Hinweise

  • Vor Antragsstellung wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Amtsapothekerin empfohlen. Die Antragsunterlagen sollten mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Versandhandelstätigkeit dem Fachbereich Gesundheit vollständig vorliegen. 
  • Sollte beabsichtigt werden, den Versand aus ausgelagerten Apothekenbetriebsräumen vorzunehmen, ist eine Erweiterung der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis zu beantragen. 
  • Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Versandhandelstätigkeit erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden darf.