Bürgerentscheid Nationalpark Reichswald

Die Landesregierung hat im September des vergangenen Jahres den Startschuss für die Ausweisung eines zweiten Nationalparks in Nordrhein-Westfalen gegeben. Dabei gab es hinsichtlich des Gebiets eines zweiten Nationalparks keine Festlegung durch die Landesregierung. Es wurden jedoch von Seiten des Landes Bereiche genannt, die aufgrund des großen Anteils von Flächen im Eigentum des Landes besonders geeignet sein können. Unter den aufgeführten Gebieten befindet sich auch der Reichswald. Dieser ist mit circa 5.100 Hektar Fläche das größte zusammenhängende Waldgebiet des Niederrheins und der größte zusammenhängende öffentliche Staatsforst in Nordrhein-Westfalen.

Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

Der Kreistag hat sich in seiner Sitzung am 23.04.2024 mit der Bewerbung befasst und nach intensiver Abwägung mehrheitlich die Entscheidung getroffen sich nicht am künftigen weiteren Verfahren des Landes zur Findung eines zweiten Nationalparks in NRW zu beteiligen, also keine Bewerbung abzugeben.

Im Kreis Kleve haben sich Unterstützerinnen und Unterstützer eines Nationalparks Reichswald zusammengeschlossen und das Bürgerbegehren „JA zum Nationalpark Reichswald“ auf den Weg gebracht. Es wurde am 22.07.2024 bei der Kreisverwaltung Kleve eingereicht. Für das Bürgerbegehren waren 10.601 gültige Unterschriften erforderlich. 15.518 gültige Unterschriften lagen vor. Da auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben waren hat der Kreistag in seiner Sitzung am 26.09.2024 festgestellt, dass das am 22.07.2024 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist.

Im Weiteren hat der Kreistag in gleicher Sitzung mehrheitlich beschlossen, dem zulässigen Bürgerbegehren „JA zum Nationalpark Reichswald“ mit der Fragestellung „Soll sich der Kreis Kleve beim NRW-Umweltministerium um die Realisierung eines zweiten Nationalparks auf den Flächen des Reichswalds bewerben?“ nicht zu entsprechen. Er ist also bei seiner ablehnenden Haltung mit Blick auf eine Bewerbung verblieben.

Da der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen hat, ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Hier gilt: Stimmen bei dem Bürgerentscheid genug Menschen für eine Bewerbung, könnte der Reichswald ein Nationalpark werden. Die abschließende Entscheidung obliegt der Landesregierung.

Wie lautet die Frage, über die beim Bürgerentscheid abgestimmt wird?

Wie lautet die Frage, über die beim Bürgerentscheid abgestimmt wird?

Gegenstand des Bürgerentscheides ist folgende Abstimmungsfrage: 

Soll sich der Kreis Kleve beim NRW-Umweltministerium um die Realisierung eines zweiten Nationalparks auf den Flächen des Reichswalds bewerben? 

Das bedeutet: Möchten Sie, dass der Kreis Kleve eine Bewerbung abgibt, damit der Reichswald gegebenenfalls ein Nationalpark wird, dann müssen Sie die Abstimmungsfrage mit JA beantworten. Möchten Sie nicht, dass der Kreis Kleve eine solche Bewerbung abgibt, dann müssen Sie die Abstimmungsfrage mit NEIN beantworten.

 

Wie ist der Ablauf des Bürgerentscheides?

Wie ist der Ablauf des Bürgerentscheides?

Der Bürgerentscheid muss binnen 3 Monaten nach dem Kreistagsbeschluss vom 26.09.2024 durchgeführt sein. 

Er wird als Briefwahl durchgeführt.

Alle Abstimmungsberechtigten bekommen die Briefwahlunterlagen automatisch per Post übersandt.

Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten des Bürgerentscheides?

Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten des Bürgerentscheides?

Die Kosten der Durchführung des Bürgerentscheides können noch nicht valide beziffert werden.

Seitens der Kreisverwaltung wird aktuell von Kosten in Höhe von rund 550.000,00 Euro ausgegangen. Die Summe ergibt sich insbesondere aus den Kosten für den Versand der Briefwahlunterlagen an die Abstimmungsberechtigten, die Rückläufer der Briefwahlunterlagen sowie den Druck der Unterlagen.

Wer ist abstimmungsberechtigt?

Wer ist abstimmungsberechtigt?

Abstimmungsberechtigt ist, wer am Ende des Abstimmungszeitraums für den Bürgerentscheid (11.12.2024) wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen ist. Das sind alle Deutschen und EU-Bürger, die am 11.12.2024 das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Ende des Abstimmungszeitraums (25.11.2024) in einer der Städte bzw. Gemeinden des Kreises Kleve mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist zudem, dass kein Wahlausschlussgrund nach § 8 KWahlG (Ausschluss durch Richterspruch) vorliegt.

Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.

Das Abstimmungsverzeichnis besteht aus den jeweiligen Verzeichnissen der Städte und Gemeinden des Kreises Kleve und wird dort während der Werktage in der Zeit vom 01.12.2024 bis 05.12.2024 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Besteht eine Verpflichtung zur Stimmabgabe?

Besteht eine Verpflichtung zur Stimmabgabe?

Nein, es gibt keine Verpflichtung seine Stimme abzugeben.

Welche Unterlagen erhalten die Abstimmungsberechtigten?

Welche Unterlagen erhalten die Abstimmungsberechtigten?

Die Abstimmungsberechtigten erhalten eine Abstimmungsbenachrichtigung, die den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmungsberechtigten ausweist sowie die Nummer, unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhält die/der Abstimmungsberechtigte eine Abstimmungsinformation sowie den Stimmzettel, den Stimmschein, den Stimmumschlag (weiß) und den Stimmbriefumschlag (rot).

Was kann ich machen, wenn ich keine Unterlagen erhalten habe?

Was kann ich machen, wenn ich keine Unterlagen erhalten habe?

Abstimmungsberechtigte, die keine Abstimmbenachrichtigung erhalten haben, aber glaubhaft nachweisen können, dass sie keine Abstimmunterlagen erhalten haben, können ab dem 21.11.2024 bei der Kommune, in der sie im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind (i.d.R. die Wohnortkommune) Ersatzabstimmunterlagen erhalten. Sollte ein Umzug (innerhalb des Kreisgebietes) stattgefunden haben, erhalten sie die Unterlagen in der Kommune, in der sie am 30.10.2024 gemeldet waren. 

Die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der kreisangehörigen Kommunen bitte ich deren Internetseiten zu entnehmen:

 

Bis wann muss ich meine Stimme abgeben?

Bis wann muss ich meine Stimme abgeben?

Die Abstimmung erfolgt ab Versand der Abstimmungsunterlagen und findet ausschließlich durch Briefwahl statt. Die Stimmumschläge müssen bis zum 11.12.2024, 12:00 Uhr, beim Kreis Kleve, Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve, eingegangen sein. Später eingehende Stimmbriefe können bei der Stimmauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Wann und durch wen erfolgt die Stimmenzählung?

Wann und durch wen erfolgt die Stimmenzählung?

Nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe erfolgt unmittelbar im Anschluss die Stimmenzählung durch den Abstimmungsvorstand. Dieser entscheidet ebenfalls über die Gültigkeit der Stimmen.

Die Stimmenzählung beginnt unmittelbar im Anschluss an das Ende des Abstimmungszeitraums (11.12.2024, 12:00 Uhr) in dem Pädagogischen Zentrum des Berufskollegs Kleve, Felix-Roeloffs-Straße 7, 47533 Kleve. Sie wird an den nachfolgenden Tagen jeweils im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr fortgesetzt, auch am Samstag, 14.12.2024 sowie am Sonntag, 15.12.2024, bis die Stimmenzählung abgeschlossen ist.

Valide Angaben zur Dauer der Stimmenzählung können nicht gemacht werden. Sie ist von der Anzahl der abgegebenen Stimmen abhängig.

Es gilt: Sorgfalt vor Schnelligkeit.

Die Stimmenzählung ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Ergebnisermittlung möglich ist.

Wann erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses?

Wann erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses?

Das Ergebnis wird nach Abschluss der Auszählung zeitnah durch den Landrat festgestellt. Das Ergebnis wird auf der Internetseite des Kreises Kleve nach Feststellung öffentlich bekanntgemacht.

Wann ist der Bürgerentscheid erfolgreich?

Wann ist der Bürgerentscheid erfolgreich?

Der Bürgerentscheid ist positiv entschieden, wenn 

 

1. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Entscheid votiert hat 

und

2. diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Bürger des Kreises Kleve darstellt. 

Sofern diese Mehrheit erreicht wird, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Was passiert, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich ist?

Was passiert, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich ist?

Wird der Bürgerentscheid positiv entschieden wird der Kreis Kleve sich beim NRW-Umweltministerium um die Realisierung eines zweiten Nationalparks auf den Flächen des Reichswalds bewerben. Die abschließende Entscheidung, ob der Reichswald ein Nationalpark wird, liegt dann bei der Landesregierung.

Pressemitteilung: 

„Nationalpark Reichswald“: Kreis Klever sind zu einem Bürgerentscheid aufgerufen (zum Text)