Tierarzneimittel

Zum Schutz von Menschen und Tieren vor gesundheitlichen Gefahren durch den unsachgemäßen Einsatz von Tierarzneimitteln werden alle am Tierarzneimittelverkehr (Erwerb, Abgabe und Anwendung) beteiligten Personen behördlich überwacht.

Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Tierhalter, insbesondere Nutztierhalter (Stallapotheken),
  • Tierheilpraktiker und
  • praktizierende Tierärzte (tierärztliche Hausapotheken),
  • Futtermittelmischbetriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen.

Die Überwachung der Arzneimittelhersteller und –großhändler und der tierärztlichen Hausapotheken erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).

Für die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken, Futtermittelmischbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, Tierheilpraktiker und Nutztierhalter ist die Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung zuständig.

Einzelhandelsbetriebe, die Tierarzneimittel lagern oder mit ihnen handeln, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung anzeigen. Des Weiteren dürfen sie frei verkäufliche Tierarzneimittel nur abgeben, wenn der Unternehmer oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Für Nutztierhalter gelten umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Anwendung und Verbleib von Tierarzneimitteln. So müssen Tierhalter jede Anwendung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in einem Bestandsbuch dokumentieren.

Zur Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika müssen Nutztierhalter darüber hinaus die Anwendung von Antibiotika in einer Datenbank melden.

Informationen zur Antibiotikadatenbank erhalten Sie hier.