Stationäre Pflege
Was ist vollstationäre Dauerpflege?
Eine unbefristete "Rund-um-die-Uhr"-Betreuung pflegebedürftiger Menschen in einem Pflegeheim. Der oder die Pflegebedürftige gibt die eigene Wohnung auf und wird auf Dauer in die Pflegeeinrichtung aufgenommen und hier gepflegt.
Wie finde ich einen freien Pflegeplatz?
Bei der Suche nach einem freien Pflegeplatz kann Ihnen der Heimfinder des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen helfen. Den Zugang erreichen Sie über den folgenden Link:
https://www.heimfinder.nrw.de/
Welche Leistungen bietet eine vollstationäre Dauerpflege?
Die Pflegeheime halten neben der Pflege nach SGB XI ein umfassendes Leistungsangebot für ihre Bewohnerinnen und Bewohner vor:
- medizinische Behandlungspflege,
- (psycho-)soziale Betreuung,
- Sicherstellung des hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs,
- Beschäftigungsangebote,
- Gymnastik- und Bewegungsangebote,
- therapeutische und rehabilitative Angebote,
- Realitäts- und Orientierungstraining,
- Angehörigenarbeit,
- Beratung der Nutzer und ihrer Angehörigen.
Wer bezahlt die vollstationäre Dauerpflege?
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Die Pflegekasse übernimmt für die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zu 125 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 770 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1262 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1775 EUR
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2005 EUR.
Voraussetzungen:
- Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse;
- Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach den Kriterien des Pflege-Versicherungsgesetzes
Anträge auf vollstationäre Dauerpflege nach dem SGB XI stellen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.
Was müssen Pflegebedürftige in einem Pflegeheim selbst bezahlen?
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten)
- Investitionskosten
- ggf. Kosten für Pflege, sofern diese z.B. wegen der betragsmäßig und inhaltlich beschränkten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Pflegekasse gezahlt werden.
Wer übernimmt die durch die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Restkosten?
Grundsätzlich muss der/die Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zu bezahlen, kommt die Gewährung von Pflegewohngeld und/oder Sozialhilfe in Betracht.
Das Sozialamt kann die Restkosten übernehmen,
- wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z.B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes vorliegt),
- wenn alle möglichen Leistungen Dritter (z.B. Pflegekassen, Pflegewohngeld, vertraglich Verpflichtete) in Anspruch genommen worden sind,
- wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen (z.B. Einkommen, Vermögen).
Nähere Auskünfte erteilt das Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde oder die Abteilung Soziales und Pflege des Kreises Kleve.
Wo kann ich Sozialhilfe nach dem SGB XII beantragen?
Anträge auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII stellen Sie bitte bei dem Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt, sollte der Antrag unbedingt noch vor der Aufnahme in ein Heim gestellt werden.
Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:
- Personalausweis
- Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist / ansonsten ggf. Vollmacht
- Bescheid der Pflegekasse
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Bescheide über Werks-, Firmen- und Betriebsrenten, Bescheid über Arbeitslosengeld oder -hilfe, Gehaltsnachweise etc.; ggf. auch Einkommensnachweise des Ehegatten)
- Auszüge des/der Girokontos/Girokonten aus den letzten 6 Monaten
- Nachweise über Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Scheine, Grundbuchauszüge, Einheitswertbescheide etc.)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre
Bei verheirateten Heimbewohnerinnen und -bewohnern, wenn der Ehegatte noch zu Hause wohnt, ferner:
- Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.)
- Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)
Der Antragsvordruck befindet sich rechts oben auf dieser Seite unter "Dokumente". Dort befindet sich zudem auch die Übersicht über die Altenpflegeheime im Kreis Kleve.
Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern oder Kindern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren gesetzliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Sozialgesetzbuches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).