Seit dem 01.01.2021 ist für die Kastration von unter acht Tage alten männlichen Schweinen eine Betäubung vorgeschrieben.
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Abs. 2 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) verfügt (sachkundige Person).
Die Vorausetzungen für die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration werden durch die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung – FerkBetSachkV) geregelt.
Für die Durchführung der Betäubung ist ein Sachkundenachweis erforderlich, der auf Antrag von der Veterinärbehörde des Kreises Kleve erteilt wird. Folgende Voraussetzungen müssen dazu vorliegen:
- die Vollendung des 18. Lebensjahres,
- die erforderliche Zuverlässigkeit,
- der Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Studienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt wird, oder die Ausübung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln umfasst hat,
- die Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang sowie das Absolvieren einer Praxisphase zur Übung der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin,
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die theoretischen Kenntnisse sowie eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die praktischen Fähigkeiten.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular,
- Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Sachkundelehrgang,
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte theoretische Prüfung,
- Nachweis über die Teilnahme einer Praxisphase zur Übung der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration unter ständiger Aufsicht udn Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin,
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung,
- Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Studienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt wird, oder die Ausübung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln umfasst hat (z. B. Kopie des Gesellenbriefes oder des Studienabschlusses oder Originalbescheinigung des landwirtschaftlichen Betriebs über die Tätigkeit oder eine Bescheinigung Ihres bestandsbetreuenden Tierarztes),
- Nachweis der Zuverlässigkeit (siehe Erklärung im Antrag).
Gebühren
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises richtet sich nach dem Umfang der Bearbeitung.