Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche

Der Hygiene und der Verhinderung von Infektionserkrankungen kommt in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche eine wichtige Bedeutung zu.
Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unterliegen 

  • gewisse Erkrankungen oder 
  • auch bereits der Verdacht einer Erkrankung 

der Meldepflicht an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet. 

Auch Schädlinge, z.B. Kopfläuse oder Krätzmilben treten häufig in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche auf. 
Für die zu meldenden Erkrankungen gelten Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen

Gerne stehen Ihnen die genannten Ansprechpartnerinnen beratend zur Verfügung.

Mitteilung einer meldepflichtigen Krankheit gem. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)