Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltes ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und 
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält. 
     

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit 

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.
     

Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, werden Einkünfte des Vermögens und Erträge aus zumutbarer Arbeit angerechnet.

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach Abzug des Kindergeldes für das erste Kind i.H.v. 250,00 Euro ergeben sich z.Zt. folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • 230,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • 301,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren
  • 395,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Von den genannten Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge abgezogen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterinnen:

Buchstabe:Mitarbeiter/in:
A-DFrau de Schrevel
E-G + X-ZFrau van Zadelhoff
H-NFrau Ertl
O-WFrau Verlage

 

Für alle Fälle, in denen erstmalig nach dem 01.07.2019 ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt worden ist ("LaFin-Fälle"):

Buchstabe:Mitarbeiter/in:
A-GFrau van Zadelhoff
H-ZHerr Lorenz