Arbeitserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber von Gestattungen oder Duldungen

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung oder Sie sind Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und möchten eine gestattete oder geduldete Person einstellen?

Hier gilt Folgendes:

  • Die Auflage „Beschäftigung nicht erlaubt“ gestattet die Aufnahme einer Beschäftigung aus ausländerrechtlichen Gründen nicht,

  • Bei der Auflage „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt“ kann die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. der Wechsel der Beschäftigung bei der hiesigen Ausländerbehörde beantragt werden,

  • Die Auflage „Beschäftigung erlaubt“ berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung.

Das Antragsformular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" finden Sie als Dokument auf dieser Seite oder hier. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck der Bundesagentur für Arbeit (BA), da die Ausländerbehörde in Rahmen der Prüfung zunächst in einem internen Verfahren die Zustimmung der BA einholen muss. 

Das Antragsformular muss vom (zukünftigen) Arbeitgeber ausgefüllt werden und kann von diesem oder von Ihnen  auf dem Postweg, per Fax oder elektronisch per E-Mail an abh@kreis-kleve.de eingereicht werden.

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten Sie unaufgefordert eine Nachricht der Ausländerbehörde. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen ab.

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen darf einer geduldeten Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Person aus einem sicheren Herkunftssaat stammt (Näheres finden Sie hier) oder nicht an ihrer Identitätsklärung mitwirkt.

Wichtig für die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

Informationen zur Beschäftigung von Personen mit einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet finden Sie hier.

Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG muss ein Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der gültigen Gestattung oder Duldung in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren. Auf die weiteren Ausführungen des § 4a AufenthG wird verwiesen.