Im Bereich „Gewerbeangelegenheiten“ nimmt der Kreis Kleve eine Schutzfunktion für alle ordnungsgemäß arbeitenden Gewerbe- und Handwerksbetriebe wahr.
Gewerbeuntersagungen und Wiedergestattungen
Gewerberechtlich unzuverlässigen Personen ist die selbständige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne sind Personen, die aufgrund ihres Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bieten.
Die genannte Unzuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei
- erheblichen Steuerschulden oder Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern,
- strafrechtlichen Verurteilungen (zum Beispiel wegen Betruges, Veruntreuung oder Steuerhinterziehung),
- Überschuldung, die dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit nimmt, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Demgegenüber ist die selbständige Gewerbeausübung nach einer erfolgten Gewerbeuntersagung wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Insbesondere müssen die Voraussetzungen, die zu der Gewerbeuntersagung geführt haben, entfallen sein. Die Rückstände bei den öffentlich-rechtlichen Stellen, aufgrund derer die Gewerbeausübung untersagt wurde, müssen daher getilgt oder anderweitig entfallen sein. Andererseits dürfen keine neuen Gründe vorliegen, die für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sprechen.
Die Wiedergestattung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser kann formlos unmittelbar beim Kreis Kleve oder über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes NRW gestellt werden.