BHV1
BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1) ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Rindern, die mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden einhergehen kann. Man unterscheidet eine Verlaufsform, bei der vor allem die Atemwege betroffen sind und eine zweite, die den Genitaltrakt betrifft.
Eine Besonderheit bei beiden Verlaufsformen dieser Infektionskrankheit ist, dass ein einmal infiziertes Tier lebenslang Virusträger bleibt. Diese Tiere erscheinen gesund, tragen jedoch das Virus in sich, können es jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Stresssituationen wie Kalbung, Stallwechsel etc.) wieder ausscheiden und so weiterverbreiten. Das macht die BHV1-Sanierung in Rinderbeständen sehr schwierig.
BHV1 verursacht insbesondere als „Handelserkrankung" durch Restriktionen bezüglich der Vermarktung von Rindern wirtschaftliche Verluste. Deswegen ist der entscheidende Grund zur BHV1-Bekämpfung mit dem Ziel der BHV1-Freiheit die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit beim Handel innerhalb und außerhalb der EU.
Für den Handel mit Rindern benötigt man grundsätzlich eine BHV1-Freiheitsbescheinigung. Diese ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- alle Rinder müssen frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten
- es werden regelmäßig serologische Kontrolluntersuchungen durchgeführt
- die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, gehabt haben
- die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen gedeckt worden sein, die frei von einer BHV1-Infektion sind oder mit Samen von Bullen besamt worden sein, der aus einer BHV1-freien Besamungsstation stammt
- in den Bestand dürfen nur Rinder mit Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eingestellt worden sein.
Die nordrheinwestfälischen Regierungsbezirke wurden in der Zwischenzeit alle als BHV1-freie Region nach Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG anerkannt.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Erteilung einer BHV1-Bescheinigung |
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung | 5,00 Euro - 100,00 Euro |
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung | Die Gebühr ergibt sich aus der Dauer der Amtshandlung. |
Hinweise
Die jeweiligen BHV1-Bescheinigungen sind rechtzeitig vor dem Verkauf der Tiere zu beantragen!
Rechtliche Grundlagen
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten | |
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mo - do | 9:00 - 16:00 |
fr | 9:00 - 12:00 |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung, |
Frau Prinz | 02821 85-820 02831 391-866 |
1.120 |
Amtstierärztlicher Dienst, Tierschutz, |
Herr Willing | 02821 85-372 02821 85-230 |
1.776 |
Amtstierärztlicher Dienst, |
Frau Schoof | 02821 85-715 02831 391-866 |
1.124 |
Verwaltungssachbearbeitung, |
Frau Bos | 02821 85-229 02821 85-230 |
1.773 |