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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

Tierkörperbeseitigung

Wozu gibt es gesetzliche Regelungen zur Tierkörperbeseitigung?

Um die Gesundheit von Menschen und Tieren vor Gefahren zu schützen, die von verendeten Tieren sowie tierischen Erzeugnissen ausgehen.

Welche Tiere sind entsorgungspflichtig?

Verendetes oder getötetes Vieh ist grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für alle Heimtiere (Hunde, Katzen usw.). Ausnahmen sind hier jedoch zulässig. So können tote Heimtiere auf zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet oder in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Entsprechende Tierkrematorien können beim niedergelassenen Tierarzt erfragt werden.

Darf ich mein totes Heimtier vergraben?

Das Vergraben von einzelnen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, wenn das Tier so tief vergraben ist, dass es von mindestens 50 cm Erde bedeckt wird. Das Grundstück darf jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen, und es muss ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten werden.

Wo kann ich tote landwirtschaftliche Nutztiere entsorgen lassen?

Für den Kreis Kleve ist die Tierkörperbeseitigungsanstalt in Lünen zuständig. Die Anlage wird von der Firma SecAnim GmbH betrieben. Unter der Rufnummer 02306/92709-21 können tote Nutztiere zur Abholung angemeldet werden.

Ist die Entsorgung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt kostenpflichtig?

Ja, für die Beseitigung von Heimtieren, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen erhebt die Firma SecAnim GmbH ein privatrechtliches Entgelt. Die Höhe diese Entgeltes kann dort erfragt werden.

Werden auch tierische Erzeugnisse vom Gesetz erfasst?

Ja, auch die Entsorgung tierischer Erzeugnisse und Nebenprodukte ist reglementiert. So müssen auch Gülle, Häute, Eier usw. ordnungsgemäß entsorgt werden. Selbst die Entsorgung von gewerblichen Speiseabfällen mit tierischen Anteilen ist von den Vorschriften betroffen, da deren Verfütterung ein erhebliches Seuchenrisiko im Hinblick auf Schweinepest und andere Tierseuchen darstellt.

Dürfen Speiseabfälle an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden?

Die Verfütterung von Speiseabfällen mit tierischen Anteilen an Klauentiere oder Geflügel ist aus seuchenschutzrechtlichen Gründen strengstens verboten.


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Abteilungsleitung,
Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung,
Frau Nienhaus 02821 85-520
02821 85-230
1.775
Amtstierärztlicher Dienst,
Frau Scheers 02821 85-719
02821 85-230
1.774
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Hahn 02821 85-718
02821 85-230
1.773