Ausnahmegenehmigungen (z. B. Parkausweis für schwerbehinderte Menschen, Handwerkerparkausweis)
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet eine Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen, die spezielle Sachverhalte regeln. Einzelheiten über diese Sachverhalte finden Sie im § 46 der StVO.
Auf dieser Seite haben wir für Sie Informationen zu den wichtigsten Ausnahmeregelungen zusammengestellt.
Die Städte Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve sind verkehrsrechtlich eigenständig tätig. In den betreffenden Fällen (z. B. wenn Sie dort Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben), richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die dort zuständige Stelle.
- Ausnahmen der Gurt- und Helmpflicht
- Ferienreiseverbot
- Handwerkerparkausweis
- Parkausweis für schwerbehinderte Menschen
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- sonstige Ausnahmegenehmigungen
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Ausnahmegenehmigungen von der StVO, Veranstaltungen auf oder an Straßen, |
Herr Hillen | 02821 85-268 02821 85-708 |
E.509 |