Gesundheitsberufe
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Wer im Ausland eine Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf (zum Beispiel Krankenpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Masseurmeister und Bademeister) absolviert hat und in Deutschland arbeiten möchte, muss seine Ausbildung zunächst anerkennen lassen. Hierbei wird nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Ländern (so genannten Drittstaaten) unterschieden.
Seit dem 01.10.2021 ist für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe die Bezirksregierung Münster für Nordrhein-Westfalen zuständig.
Entsprechende Antragsformulare können hier heruntergeladen werden.
Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Bezirksregierung Münster ist der Kreis Kleve als untere Gesundheitsbehörde für das Ausstellen der jeweiligen Berufsurkunde zuständig.
Heilpraktikererlaubnisse und Kenntnisüberprüfungen
Die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestellung sowie die Kenntnisprüfungen von Heilpraktikeranwärtern aus dem Kreis Kleve werden auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1996 von der Stadt Krefeld, Fachbereich Ordnung, abgenommen. Weitere Informationen hierzu können auf den Internetseiten der Stadt Krefeld abgerufen werden.
Die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie aus dem Kreis Kleve erfolgt auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 09.11.2011 von der Landeshauptstadt Düsseldorf. Weitere Informationen hierzu können auf den Internetseiten der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesehen werden.
Hebammen
Meldepflicht gemäß § 8 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW)
Hebammen müssen laut § 8 HebBO NRW den Stand ihrer Tätigkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt melden. Unter „Dokumente“ finden Sie hierfür das Formular „Tätigkeitsanzeige Hebammen“. Nutzen Sie bitte dieses Formular für Ihre "Jährliche Mitteilung" jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres und bei folgenden Anlässen:
- Beginn der Berufsausübung (zusätzliche Unterlagen notwendig, siehe Niederlassungsanzeige gemäß § 1a GBerG NRW)
- Änderung persönlicher Daten oder Tätigkeit / Beschäftigungsart (Ummeldung)
- Beendigung oder Aussetzung der Tätigkeit
Niederlassungsanzeige gemäß § 1a GBerG NRW
Sollten Sie uns den Beginn Ihrer Berufsausübung gemäß § 1a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (GBerG NRW) melden, benötigen wir zusätzlich zum ausgefüllten Formular "Tätigkeitsanzeige Hebammen" noch folgende Unterlagen:
- Formular "Anmeldung der Tätigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf"
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung
Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung benötigen, dass Sie Ihre Praxis ordnungsgemäß bei der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises Kleve angemeldet haben, teilen Sie uns dies bitte auf dem Formular mit.
Fortbildungspflicht gemäß § 7 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW)
Gemäß § 7 HebBO NRW sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet sich beruflich fortzubilden und gegenüber der zuständigen Überwachungsbehörde (Gesundheitsamt) mindestens 60 Unterrichtsstunden (hiervon entfallen 20 Stunden auf das Notfallmanagement) innerhalb von 3 Jahren nachzuweisen.
Die Fortbildungspflicht kann auf Antrag ruhend gestellt werden. Dies ist z. B. möglich bei Elternzeit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Arbeitsunfähigkeit oder ruhender Berufstätigkeit soweit diese jeweils mindestens 3 Monate andauern.
Anerkennung und Überprüfung von Hebammenfortbildungen gem. § 7 HebBO
Die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve prüft die Fortbildungen von Hebammen und Entbindungspfleger für den jeweiligen Fortbildungszeitraum von drei Jahren. Hierzu sind die entsprechenden Fortbildungsnachweise am Ende des Zeitraums einzusenden.
Fortbildungsveranstaltungen können online beantragt werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie rechts in der Rubrik Onlineanträge.
Anmeldung einer Tätigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf gemäß § 1 a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (GBerG NRW)
Wer einen nichtakademischen Heilberuf (z. B. Physiotherapeut/in, Logopäde/in, Heilpraktiker/in, Hebamme/Entbindungspfleger, ambulante Pflege) selbstständig ausübt oder Personen dieser Berufsgruppen beschäftigt, muss dies bei der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten anmelden. Das entsprechende Anmeldeformular finden Sie unter der Rubrik „Dokumente“ oder „Links“.
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung ist beizufügen.
Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung benötigen, dass Sie Ihre Praxis ordnungsgemäß bei der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises Kleve angemeldet haben, teilen Sie uns dies bitte auf dem Formular mit.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Ausstellen der Berufsurkunde nach Feststellung der Gleichwertigkeit durch Landesprüfungsamt |
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung | 60,00 Euro |
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten | |
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mo - do | 9:00 - 16:00 |
fr | 9:00 - 12:00 |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Verwaltungssachbearbeitung, |
Frau Colter | 02821 85-323 02821 85-230 |
1.757 |
Hygieneüberwachung, Krankenhaushygieneüberwachung, Tuberkulosefürsorge, Gesundheitsingenieur/in, Infektionsschutz, Fortbildungspflicht für Entbindungspflege und Hebammen, Hygiene in Arzt- und Dialysepraxen, |
Frau Zabel | 02821 85-167 02821 85-530 |
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Hygienekontrolleur/in, Hygieneüberwachung für: Goch, Wallfahrtsstadt Kevelaer, Kalkar, Kleve und Rheurdt, Infektionsschutz Zuständigkeit: Goch, Wallfahrtsstadt Kevelaer und Rheurdt, Schwimmbadüberwachung und -hygiene: Kleve, Fortbildungspflicht für Entbindungspflege und Hebammen, |
Herr Wilbers | 02821 85-334 02821 85-530 |
2.801 |