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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Infektionsschutzgesetz

Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeiten will, benötigt vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Bescheinigung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Hierdurch wird sichergestellt, dass jeder weiß, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten hat. Eine mögliche Ansteckungsgefahr über die verarbeiteten Lebensmittel auf die Verbraucherinnen und Verbraucher soll auf diese Weise vermieden werden. Die Bescheinigung erhalten Sie in der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten nach einer mündlichen und schriftlichen Belehrung.

 

Achtung (17.02.2022): Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt nun vollständig online.

Onlinebelehrung - Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise

Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeiten will, benötigt vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Bescheinigung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes.Infektionen, Gesundheit, Lebensmittel, Infektionsschutz, Belehrungenhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/infektionsschutzgesetz/Gebühr Die Gebühren für die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz sind gestaffelt und bei der zuständigen Kontaktperson nachzufragen. Bei einer Online Anmeldung wird Ihnen in der Bestätigungsmail die Höhe der Gebühr mitgeteilt.
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeiten will, benötigt vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Bescheinigung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Hierdurch wird sichergestellt, dass jeder weiß, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten hat. Eine mögliche Ansteckungsgefahr über die verarbeiteten Lebensmittel auf die Verbraucherinnen und Verbraucher soll auf diese Weise vermieden werden. Die Bescheinigung erhalten Sie in der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten nach einer mündlichen und schriftlichen Belehrung.

 

Achtung (17.02.2022): Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt nun vollständig online.

Onlinebelehrung - Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise

Wie funktioniert eine Onlinebelehrung?

Das Gesundheitsamt des Kreises Kleve hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  1. Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung hier.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf angerufen. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.
  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung)
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden fünf Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an Infektionsschutzbelehrung@Kreis-Kleve.de.
  12. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  13. Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderer Sprache wählen.

Was ist mit minderjährigen Teilnehmern und Teilnehmerinnen?

Minderjährige Teilnehmer/innen müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.

Ich mache ein Schulpraktikum. Was muss ich tun?

Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.

Wo kann ich mich zur Onlinebelehrung anmelden?

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier kostenpflichtig buchen: https://kle.gotzg.de 

Mir ist es nicht möglich, die Onlinebelehrung digital durchzuführen. Was mache ich jetzt?

Vereinzelt werden noch Belehrungstermine vor Ort in Kleve und Geldern angeboten. Da nur eine begrenzte Anzahl an Terminen im Gesundheitsamt angeboten wird, möchten wir darum bitten, diese nur in Ausnahmefällen zu buchen. Eine Anmeldung ist hier möglich.



Gebühren

Gebühr

Die Gebühren für die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz sind gestaffelt und bei der zuständigen Kontaktperson nachzufragen.

Bei einer Online Anmeldung wird Ihnen in der Bestätigungsmail die Höhe der Gebühr mitgeteilt.

Rechtliche Grundlagen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Jackob 02821 85-615
02831 391-860
1.765
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Simons-Waldner 02821 85-825
02831 391-860
1.125
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau van Vorst 02821 85-813
02831 391-860
1.130

Hinweis

Als Online-Dienst verfügbar:

Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz