Fahrschulerlaubnis
Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- Sie mindestens 25 Jahre alt sind und keine Tatsachen vorliegen, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
- keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Sie die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen können
- Sie die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird,
- Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der Inhaber/in einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer/in tätig waren,
- Sie erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben und
- Sie den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Fahrschulerlaubnis |
Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind folgende Dokumente erforderlich:
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Fahrschulerlaubnis | 102,00 EUR für die Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person 153,00 EUR für die Fahrschulerlaubnis an eine juristische PErson oder Personengesellschaft 84,40 EUR für die Zweigstellenerlaubnis |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Sachgebietsleitung Führerscheinstelle, Fahrschule / Fahrlehrer, |
Herr Kluitmann | 02821 85-371 02821 85-360 |
E.508 |