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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Fahrschulerlaubnis

Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. 

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  • Sie mindestens 25 Jahre alt sind und keine Tatsachen vorliegen, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Sie die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen können
  • Sie die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird,
  • Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der Inhaber/in einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer/in tätig waren,
  • Sie erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben und
  • Sie den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Sie können den Antrag persönlich stellen oder den Online-Antrag im Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link auf dieser Seite) nutzen. Dort ist eine Authentifizierung erforderlich.

Wer als selbstständiger Fahrlehrer oder selbstständige Fahrlehrerin Fahrschüler und Fahrschülerinnen ausbildet oder durch von ihm oder ihr beschäftigte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/fahrschulerlaubnis/Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Fahrschulerlaubnis 102,00 EUR für die Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person 153,00 EUR für die Fahrschulerlaubnis an eine juristische PErson oder Personengesellschaft 84,40 EUR für die Zweigstellenerlaubnis     Mitzubringende Unterlagen Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Fahrschulerlaubnis amtlich beglaubigte Ablichtung des Fahrlehrerscheins, Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nrummer 4 Fahrlehrergesetz (mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer), Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach§ 18 Absatz 1 Nummer 5 Fahrlehrergesetz über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme, Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist, maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung, eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist, Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die ERfüllung der steuerlichen Pflichten und erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (der Belegart O), das nicht älter als drei Monate sein darf. Dei Beantragung des Führungszeugnisses ist beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes möglich. Eine Antragsstellung ist auf beim Bundesamt für Justiz möglich (www.bundesjustizamt.de). Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind folgende Dokumente erforderlich: Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulrelaubnis erteil tworden ist.    
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Fahrschulerlaubnis

Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. 

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

Sie können den Antrag persönlich stellen oder den Online-Antrag im Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link auf dieser Seite) nutzen. Dort ist eine Authentifizierung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringende Unterlagen
BezeichnungErforderliche Unterlagen
Fahrschulerlaubnis
  1. amtlich beglaubigte Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
  2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nrummer 4 Fahrlehrergesetz (mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer),
  3. Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach§ 18 Absatz 1 Nummer 5 Fahrlehrergesetz über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme, Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
  4. maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung, eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
  5. Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die ERfüllung der steuerlichen Pflichten und
  6. erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (der Belegart O), das nicht älter als drei Monate sein darf. Dei Beantragung des Führungszeugnisses ist beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes möglich. Eine Antragsstellung ist auf beim Bundesamt für Justiz möglich (www.bundesjustizamt.de).

Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind folgende Dokumente erforderlich:

  1. Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulrelaubnis erteil tworden ist.

 

 

Gebühren

Gebühren
BezeichnungHöhe der Gebühr
Fahrschulerlaubnis

102,00 EUR für die Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person

153,00 EUR für die Fahrschulerlaubnis an eine juristische PErson oder Personengesellschaft

84,40 EUR für die Zweigstellenerlaubnis

  

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Sachgebietsleitung Führerscheinstelle,
Fahrschule / Fahrlehrer,
Herr Kluitmann 02821 85-371
02821 85-360
E.508

Hinweis

Als Online-Dienst verfügbar:

Online-Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis im Wirtschaftsserviceportal (WSP) NRW über diesen Link