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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Was bedeutet häusliche Pflege?

Bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit möchten die meisten Menschen die Krankenbehandlung, Pflege und Betreuung so lange wie möglich in der vertrauten häuslichen Umgebung erhalten. Diesem Wunsch tragen die Leistungen der häuslichen (Kranken-)Pflege Rechnung. Unter häuslicher (Kranken-)Pflege versteht man all jene Hilfen, die im Haushalt der Kranken und/oder Pflegebedürftigen erbracht werden.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen häuslicher Krankenpflege und häuslicher Pflege bei Pflegebedürftigkeit.

Wie unterscheiden sich häusliche Krankenpflege und häusliche Pflege?

Zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V gehören ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden; sie umfassen z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung oder Spülungen. Die Leistungen der Behandlungspflege bezahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Gegenstand der häuslichen Pflege nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Pflegesachleistungen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen und der Kombination beider Leistungen.

Nehmen Pflegebedürftige zu ihrer Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung ambulante Pflegedienste in Anspruch, spricht man von Pflegesachleistungen. Stellen sie ihre Pflege z.B. mit Hilfe von Angehörigen, Nachbarn oder sonstigen ehrenamtlichen Kräften selber sicher, stehen ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegelder zu.

Eine Kombination beider Leistungen ist möglich.

Wem hilft die häusliche Pflege?

Häusliche Pflege gibt sowohl pflegebedürftigen Menschen selbst als auch deren Angehörigen Hilfe und Entlastung.

Pflegebedürftigen Menschen dient häusliche Pflege zur Sicherstellung der erforderlichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung; Pflegesachleistungen ergänzen darüber hinaus ggf. die Pflege durch Angehörige oder sonstige Laienpflegekräfte; Pflegegeld ermöglicht den Pflegebedürftigen, die Pflege z.B. mittels finanzieller Anreize für pflegende Angehörige selbst sicherzustellen. Häusliche Pflege zögert einen stationären Heimaufenthalt hinaus oder kann diesen vermeiden.

Pflegesachleistungen entlasten Angehörige und anderen Pflegepersonen zumindest teilweise von der oft jahrelangen Pflege von Angehörigen.

Wer bezahlt die häusliche Pflege?

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) werden die Kosten von den Pflegekassen übernommen. Voraussetzungen hierfür sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse sowie ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit - mind. Pflegegrad I - nach den Kriterien des Pflege-Versicherungsgesetzes.

In der nebenstehenden Übersicht sind die einzelnen Leistungsbereiche dargestellt.

Anträge auf häusliche Pflege nach dem SGB XI stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Ist er dazu aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Sozialhilfe in Betracht. Nähere Auskünfte erteilt das Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Dieses nimmt auch entsprechende Anträge entgegen. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt (Datum des Bekanntwerdens), sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

Wenn Sozialhilfe in Anspruch genommen wird, werden Unterhaltspflichtige ersten Grades (meistens die Kinder) durch das Sozialamt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen.

Ausnahme: Kinder des Pflegebedürftigen werden grundsätzlich nicht herangezogen, wenn eines der Kinder Mutter oder Vater selber pflegt.

Bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit möchten die meisten Menschen die Krankenbehandlung, Pflege und Betreuung so lange wie möglich in der vertrauten häuslichen Umgebung erhalten. Diesem Wunsch tragen die Leistungen der häuslichen (Kranken-)Pflege Rechnung. Unter häuslicher (Kranken-)Pflege versteht man all jene Hilfen, die im Haushalt der Kranken und/oder Pflegebedürftigen erbracht werden.Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Pflege zu Hause, https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/pflege-haeusliche-pflege/Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Häusliche Pflege Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist / ansonsten ggf. Vollmacht Auszüge des/der Girokontos/Girokonten aus den letzten 6 Monate Nachweise über Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Scheine, Grundbuchauszüge, Einheitswertbescheide etc.) Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.) Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)        
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Pflege - Häusliche Pflege

Was bedeutet häusliche Pflege?

Bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit möchten die meisten Menschen die Krankenbehandlung, Pflege und Betreuung so lange wie möglich in der vertrauten häuslichen Umgebung erhalten. Diesem Wunsch tragen die Leistungen der häuslichen (Kranken-)Pflege Rechnung. Unter häuslicher (Kranken-)Pflege versteht man all jene Hilfen, die im Haushalt der Kranken und/oder Pflegebedürftigen erbracht werden.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen häuslicher Krankenpflege und häuslicher Pflege bei Pflegebedürftigkeit.

Wie unterscheiden sich häusliche Krankenpflege und häusliche Pflege?

Zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V gehören ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden; sie umfassen z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung oder Spülungen. Die Leistungen der Behandlungspflege bezahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Gegenstand der häuslichen Pflege nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Pflegesachleistungen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen und der Kombination beider Leistungen.

Nehmen Pflegebedürftige zu ihrer Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung ambulante Pflegedienste in Anspruch, spricht man von Pflegesachleistungen. Stellen sie ihre Pflege z.B. mit Hilfe von Angehörigen, Nachbarn oder sonstigen ehrenamtlichen Kräften selber sicher, stehen ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegelder zu.

Eine Kombination beider Leistungen ist möglich.

Wem hilft die häusliche Pflege?

Häusliche Pflege gibt sowohl pflegebedürftigen Menschen selbst als auch deren Angehörigen Hilfe und Entlastung.

Pflegebedürftigen Menschen dient häusliche Pflege zur Sicherstellung der erforderlichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung; Pflegesachleistungen ergänzen darüber hinaus ggf. die Pflege durch Angehörige oder sonstige Laienpflegekräfte; Pflegegeld ermöglicht den Pflegebedürftigen, die Pflege z.B. mittels finanzieller Anreize für pflegende Angehörige selbst sicherzustellen. Häusliche Pflege zögert einen stationären Heimaufenthalt hinaus oder kann diesen vermeiden.

Pflegesachleistungen entlasten Angehörige und anderen Pflegepersonen zumindest teilweise von der oft jahrelangen Pflege von Angehörigen.

Wer bezahlt die häusliche Pflege?

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) werden die Kosten von den Pflegekassen übernommen. Voraussetzungen hierfür sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse sowie ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit - mind. Pflegegrad I - nach den Kriterien des Pflege-Versicherungsgesetzes.

In der nebenstehenden Übersicht sind die einzelnen Leistungsbereiche dargestellt.

Anträge auf häusliche Pflege nach dem SGB XI stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Ist er dazu aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Sozialhilfe in Betracht. Nähere Auskünfte erteilt das Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Dieses nimmt auch entsprechende Anträge entgegen. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt (Datum des Bekanntwerdens), sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

Wenn Sozialhilfe in Anspruch genommen wird, werden Unterhaltspflichtige ersten Grades (meistens die Kinder) durch das Sozialamt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen.

Ausnahme: Kinder des Pflegebedürftigen werden grundsätzlich nicht herangezogen, wenn eines der Kinder Mutter oder Vater selber pflegt.

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Häusliche Pflege
  • Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist / ansonsten ggf. Vollmacht
  • Auszüge des/der Girokontos/Girokonten aus den letzten 6 Monate
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Scheine, Grundbuchauszüge, Einheitswertbescheide etc.)
  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre
  • Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.)
  • Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)

 

 

 

 

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Hilfe zur Pflege,
Frau Leidig 02821 85-133
02821 85-500
E.169

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar:

Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege Onlineantrag