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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

Der Kreis Kleve fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegedienste, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Investitionskostenförderung wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen, die nach dem SGB XI bedingt sind.

Ambulante Pflegedienste mit Sitz im Kreis Kleve, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI verfügen, haben die Möglichkeit, bis zum 01. März eines Jahres einen Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenförderung für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Pflegedienste, die neu eröffnen, können bis zum 31.12. ihres Eröffnungsjahres eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung beantragen; die endgültige Abrechnung erfolgt dann im darauf folgenden Jahr.

Bitte benutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Formulare. Nähere Informationen zum Antrags- und Förderverfahren sowie zu den rechtlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Informationsblatt.

Der Kreis Kleve fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegedienste, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/investitionskostenpauschale-fuer-ambulante-pflegedienste/
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

Der Kreis Kleve fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegedienste, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Investitionskostenförderung wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen, die nach dem SGB XI bedingt sind.

Ambulante Pflegedienste mit Sitz im Kreis Kleve, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI verfügen, haben die Möglichkeit, bis zum 01. März eines Jahres einen Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenförderung für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Pflegedienste, die neu eröffnen, können bis zum 31.12. ihres Eröffnungsjahres eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung beantragen; die endgültige Abrechnung erfolgt dann im darauf folgenden Jahr.

Bitte benutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Formulare. Nähere Informationen zum Antrags- und Förderverfahren sowie zu den rechtlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Informationsblatt.


Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar

Investitionskostenpauschale Onlineantrag

Auch die Berechnung und die Verzichtserklärung können mit diesem Online-Antrag abgewickelt werden.