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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

Die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve hat die wichtige Aufgabe, ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe zu gewährleisten, die offene Jugendarbeit auszubauen und die verbandliche Jugendarbeit zu stärken. Hierzu gehört es auch, die Jugendarbeit kommunaler und freier Träger in Vereinen, Verbänden, Initiativgruppen und in der offenen Jugendarbeit vor Ort zu unterstützen und finanziell zu fördern. Den Grundstein bilden die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit des Kreises Kleve.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Jugendarbeit sind:

-       die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VII bzw. vormals § 9 JWG; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn die Förderung nicht auf Dauer angelegt ist,

-       in der Regel eine angemessene Eigenleistung des Trägers der Maßnahme,

-       gegebenenfalls auch der einzelnen Teilnehmerin beziehungsweise des einzelnen Teilnehmers, die beziehungsweise der im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend und Familie wohnen muss.

Die Förderrichtlinien können Sie im Downloadbereich einsehen.

Im Folgenden werden die förderungsfähigen Maßnahmen kurz dargestellt.

 

Beihilfen für Geschäftsführungskosten von Jugendorganisationen

Anerkannte Jugendorganisationen erhalten auf Antrag jährlich Beihilfen zu ihren Geschäftsführungskosten. Anträge sind formlos bis zum 01.04 eines jeden Jahres bei der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve zu stellen.

 

Bildungsarbeit im Rahmen der Jugendarbeit

Zur Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und damit zur Verbesserung der pädagogischen und inhaltlichen Situation in Jugendgruppen und in der offenen Jugendarbeit können Beihilfen gewährt werden. Gefördert werden Bildungsveranstaltungen zu sozialen, kulturellen und arbeitsweltbezogenen Themen. Anträge sind über den Onlineantrag in der Hinweisbox bis zum 01.04. eines jeden Jahres unter Vorlage eines vorläufigen Programms zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind ein Programm, eine Teilnahmeliste (siehe „Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

 

Kulturelle Jugendarbeit der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Gefördert werden Veranstaltungen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die soziales und kulturelles Lernen mit verschiedenen ästhetischen Ausdrucksformen (zum Beispiel Theater, Musik, Tanz, Fotografie) und der inhaltlichen Auseinandersetzung mit gesamtgesellschaftlich relevanten Themen verbinden. Anträge sind bis zum 01.04.eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr formlos mit kurzer Beschreibung, einem Zeitplan und der Finanzierungsübersicht bei der Abteilung Jugend und Familie zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind eine Teilnahmeliste (siehe „Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

 

Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen

Fahrten und Lager sowie Internationale Jugendbegegnungen mit einer Mindestdauer von vier Tagen können bis zu einer Höchstdauer von 21 Tagen, und Kindererholungsmaßnahmen bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen mit einer Beihilfe gefördert werden. Die Maßnahme muss der Erholung der Kinder und Jugendlichen oder der Begegnung deutscher Jugendlicher mit ausländischen Jugendlichen dienen. Anträge sind bis zum 31.10. eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion in der Hinweisbox zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind eine Teilnahmeliste (siehe „ Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht inklusive  aller Programminhalte (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

Die Förderung von Fahrten und Lagern sowie internationale Jugendbegegnungen soll entsprechend der Förderposition 4 unter folgenden Änderungen in 2022 gefördert werden:
Die Mindestdauer von 4 Tagen in Ziffer 4.1 wird außer Kraft gesetzt. Je geförderter Maßnahme gibt es zusätzlich eine Pauschale von 250 EUR bei mindestens einer Übernachtung bzw. 500 EUR pro Woche. Eine "Woche" beginnt ab 5 Tagen (4 Übernachtungen). Bei Freizeiten, die länger als 5 Tage andauern, gilt die Regelung 500 EUR pro voller Woche (7 Tage) und je weiterer angefangener Woche mit mindestens 5 Tagen. Die Beihilfe pro Tag und Teilnehmendem in Ziffer 4.5 wird auf 5,00 EUR erhöht Buskosten bei Maßnahmen bis 120 km (einfache Fahrt) werden mit 2,00 EUR je Teilnehmendem/Betreuer (für Hin- und Rückfahrt zusammen) zusätzlich gefördert. Dies soll einen Anreiz schaffen keine weiten Fahrten zu planen, um den Radius einer möglichen Verbreitung des Virus einzuschränken.

Übernahme von Stornierungskosten:
Der Jugendhilfeausschuss hat darüber hinaus entschieden mögliche Restkosten durch eine Corona bedingte Stornierung bei einem Trägeranteil von 20% zu übernehmen. Die Träger sind verpflichtet im Vorfeld alles dafür zu tun, um die Restkosten einer Stornierung möglichst gering zu halten (z.B.: frühzeitige Kündigung, Abschluss einer Rücktrittsversicherung, Verhandlungen mit den jeweiligen Anbietern).

Pflichten:
Da die Sonderförderung mit Bundes-/Landesmitteln aus dem "Aufholen nach Corona" Paket finanziert werden, sind die Träger neben den allgemeinen Vorgaben aus der Förderposition 4 dazu verpflichtet dem Kreis Kleve gegenüber die vollständige Nutzung der Fördermittel, sowie die Höhe der Gesamtkosten der Maßnahme zu bescheinigen.
Überschüssige Fördermittel müssen dem Kreis Kleve zurückerstattet werden.
Die Träger sind dazu verpflichtet die Unterlagen (insbesondere Quittungen) für 10 Jahre aufzubewahren und auf Nachfrage dem Landesrechnungshof zur Prüfung vorzulegen.
Für die Beantragung der Sonderförderung ist kein zusätzlicher Antrag notwendig. Es genügt der reguläre Antrag des Kreisjugendamtes.

 

Betriebskostenbeihilfen für offene Jugendfreizeiteinrichtungen

Offene Jugendarbeit bietet allen Kindern und Jugendlichen Angebotsformen, die im Gegensatz zur verbandlichen Arbeit keine feste Organisationsstruktur und keine verbindliche Teilnahme vorschreiben. Den Trägern offener Jugendfreizeiteinrichtungen können Beihilfen zu den Betriebskosten ihrer Einrichtung gewährt werden. Ergänzend kann für pädagogisch tätiges Personal in den Einrichtungen ein Personalkostenzuschuss gewährt werden. Dies gilt für Einrichtungen, die mindestens drei Stunden offene Jugendarbeit anbieten und Honorarkräfte oder nicht hauptamtliches Personal beschäftigen. Einrichtungen, die mindestens 12 Stunden offene Jugendarbeit wöchentlich anbieten und hauptamtliches Personal beschäftigen, werden abhängig von der wöchentlichen Öffnungszeit und dem Einsatz hauptamtlichen Personals gefördert. Für die Schaffung, Erweiterung und Weiterführung von offenen Angeboten in Ortsteilen mit besonders hoher sozialer Problemdichte ist eine Schwerpunktförderung möglich. Die Qualitätssicherung ist ein neuer verankerter Punkt in den Richtlinien. Hier werden mit Einrichtungen, die mindestens 12 Stunden Jugendarbeit in der Woche leisten und hauptamtliches Personal beschäftigen, zweimal jährlich Qualitätsdialoge, an denen neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen eine Vertretung des Trägers sowie der Abteilung Jugend und Familie teilnehmen soll, geführt.

Die Träger offener Jugendfreizeiteinrichtungen haben jeweils bis zum 01.02. eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion in der Hinweisbox einen Antrag zu stellen und das geplante Programm und ein Arbeitskonzept beizufügen. Die Verwendung der Beihilfe ist bis zum 01.03. des Folgejahres nachzuweisen und ebenfalls über die Onlineantrag-Funktion n der Hinweisbox einzureichen. Einrichtungen, die nach Ziffer 5.4.1 und 5.4.2 gefördert werden, reichen zusätzlich zum Verwendungsnachweis einen Erfahrungsbericht ein. Einrichtungen, die nach Ziffer 5.4.3 gefördert werden, reichen zum Verwendungsnachweis die Protokolle der letzten beiden Qualitätsdialoge sowie das aktuelle Arbeitskonzept ein.

 

Neubau, Ausbau, Renovierung von Jugendfreizeiteinrichtungen und Blockhütten sowie Anschaffung von Bauwagen und Einrichtungsgegenständen

Die für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen vornehmlich für substanzerhaltende Maßnahmen sowie zur Ersatzbeschaffung bereits vorhandener Musikanlagen, Medien und Großspielgeräte  in offenen Jugendeinrichtungen eingesetzt werden. Im begründeten Einzelfall werden bauliche Veränderungen in den Außenanlagen einer Jugendfreizeiteinrichtung (zum Beispiel Sitzgruppen und Grillplätze) bezuschusst. Der Beihilfe zur Errichtung neuer Jugendfreizeiteinrichtungen wird eine Mietbeihilfe bei der Errichtung von Jugendfreizeiteinrichtungen durch Investoren gleichgestellt. Voraussetzung ist ein Mietvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Investor.

Anträge auf Gewährung von Beihilfen können formlos bis spätestens zum 30.06. eines Jahres gestellt werden.

 

Anschaffung von Jugendpflegematerial

Jugendpflegematerial wird benötigt, um fundiert und bedürfnisgerecht arbeiten zu können. Hierzu gehören Arbeitsmappen, Bücher und Spiele ebenso wie Tischtennisplatten, Billardtische, Zelte und hochwertige Medien wie Video-Geräte und Computer- sowie Musikanlagen. Während die Nutzungsdauer und auch der Anschaffungswert zum Beispiel bei Spielen und Büchern relativ gering sind, werden Anschaffungsgegenstände wie Billardtische und Musikanlagen zu den Vermögenswerten gerechnet, deren Anschaffungswert höher liegt und deren Nutzung länger möglich ist. Eine Bezuschussung wird daher differenziert auf der Basis des Einzelanschaffungswertes und vorläufig auch abhängig von der Schwerpunktsetzung der Jugendarbeit als verbandlich oder offen erfolgen. Nicht anerkannt werden Materialien, die dem Vereinszweck dienen wie zum Beispiel Sportartikel und Sportgeräte bei Sportvereinen.

Anträge auf Beihilfen zur Anschaffung von Jugendpflegematerial sind formlos bis zum 01.04. eines jeden Jahres unter Vorlage eines kurzen Nutzungskonzepts bei der Abteilung Jugend und Familie zu stellen. Die Verwendung der Beihilfe ist bis spätestens sechs Wochen nach Rechnungsdatum unter Vorlage der (Original-)Rechnungsbelege und in Form eines kurzen Erfahrungsberichtes nachzuweisen.

 

Aktion Ferienspaß

Zusätzlich zu den Stadtranderholungsmaßnahmen der Abteilung Jugend und Familie werden während der Schulferien stattfindende örtliche Tagesfreizeitangebote im Rahmen der "Aktion Ferienspaß" gefördert. Träger dieser örtlichen Maßnahmen können freie Träger der Jugendhilfe, kommunale Einrichtungen, Stadt- und Gemeindejugendringe oder in der Freizeitpädagogik erfahrene Einzelpersonen sein. Anträge sind hier bis zum 31. Mai eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion zu stellen.

 

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich an eine der unten aufgeführten Mitarbeiterinnen.

https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/jugendarbeit-richtlinien/
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Jugendarbeit-Richtlinien

Die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve hat die wichtige Aufgabe, ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe zu gewährleisten, die offene Jugendarbeit auszubauen und die verbandliche Jugendarbeit zu stärken. Hierzu gehört es auch, die Jugendarbeit kommunaler und freier Träger in Vereinen, Verbänden, Initiativgruppen und in der offenen Jugendarbeit vor Ort zu unterstützen und finanziell zu fördern. Den Grundstein bilden die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit des Kreises Kleve.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Jugendarbeit sind:

-       die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VII bzw. vormals § 9 JWG; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn die Förderung nicht auf Dauer angelegt ist,

-       in der Regel eine angemessene Eigenleistung des Trägers der Maßnahme,

-       gegebenenfalls auch der einzelnen Teilnehmerin beziehungsweise des einzelnen Teilnehmers, die beziehungsweise der im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend und Familie wohnen muss.

Die Förderrichtlinien können Sie im Downloadbereich einsehen.

Im Folgenden werden die förderungsfähigen Maßnahmen kurz dargestellt.

 

Beihilfen für Geschäftsführungskosten von Jugendorganisationen

Anerkannte Jugendorganisationen erhalten auf Antrag jährlich Beihilfen zu ihren Geschäftsführungskosten. Anträge sind formlos bis zum 01.04 eines jeden Jahres bei der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve zu stellen.

 

Bildungsarbeit im Rahmen der Jugendarbeit

Zur Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und damit zur Verbesserung der pädagogischen und inhaltlichen Situation in Jugendgruppen und in der offenen Jugendarbeit können Beihilfen gewährt werden. Gefördert werden Bildungsveranstaltungen zu sozialen, kulturellen und arbeitsweltbezogenen Themen. Anträge sind über den Onlineantrag in der Hinweisbox bis zum 01.04. eines jeden Jahres unter Vorlage eines vorläufigen Programms zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind ein Programm, eine Teilnahmeliste (siehe „Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

 

Kulturelle Jugendarbeit der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Gefördert werden Veranstaltungen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die soziales und kulturelles Lernen mit verschiedenen ästhetischen Ausdrucksformen (zum Beispiel Theater, Musik, Tanz, Fotografie) und der inhaltlichen Auseinandersetzung mit gesamtgesellschaftlich relevanten Themen verbinden. Anträge sind bis zum 01.04.eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr formlos mit kurzer Beschreibung, einem Zeitplan und der Finanzierungsübersicht bei der Abteilung Jugend und Familie zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind eine Teilnahmeliste (siehe „Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

 

Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen

Fahrten und Lager sowie Internationale Jugendbegegnungen mit einer Mindestdauer von vier Tagen können bis zu einer Höchstdauer von 21 Tagen, und Kindererholungsmaßnahmen bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen mit einer Beihilfe gefördert werden. Die Maßnahme muss der Erholung der Kinder und Jugendlichen oder der Begegnung deutscher Jugendlicher mit ausländischen Jugendlichen dienen. Anträge sind bis zum 31.10. eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion in der Hinweisbox zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind eine Teilnahmeliste (siehe „ Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht inklusive  aller Programminhalte (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

Die Förderung von Fahrten und Lagern sowie internationale Jugendbegegnungen soll entsprechend der Förderposition 4 unter folgenden Änderungen in 2022 gefördert werden:
Die Mindestdauer von 4 Tagen in Ziffer 4.1 wird außer Kraft gesetzt. Je geförderter Maßnahme gibt es zusätzlich eine Pauschale von 250 EUR bei mindestens einer Übernachtung bzw. 500 EUR pro Woche. Eine "Woche" beginnt ab 5 Tagen (4 Übernachtungen). Bei Freizeiten, die länger als 5 Tage andauern, gilt die Regelung 500 EUR pro voller Woche (7 Tage) und je weiterer angefangener Woche mit mindestens 5 Tagen. Die Beihilfe pro Tag und Teilnehmendem in Ziffer 4.5 wird auf 5,00 EUR erhöht Buskosten bei Maßnahmen bis 120 km (einfache Fahrt) werden mit 2,00 EUR je Teilnehmendem/Betreuer (für Hin- und Rückfahrt zusammen) zusätzlich gefördert. Dies soll einen Anreiz schaffen keine weiten Fahrten zu planen, um den Radius einer möglichen Verbreitung des Virus einzuschränken.

Übernahme von Stornierungskosten:
Der Jugendhilfeausschuss hat darüber hinaus entschieden mögliche Restkosten durch eine Corona bedingte Stornierung bei einem Trägeranteil von 20% zu übernehmen. Die Träger sind verpflichtet im Vorfeld alles dafür zu tun, um die Restkosten einer Stornierung möglichst gering zu halten (z.B.: frühzeitige Kündigung, Abschluss einer Rücktrittsversicherung, Verhandlungen mit den jeweiligen Anbietern).

Pflichten:
Da die Sonderförderung mit Bundes-/Landesmitteln aus dem "Aufholen nach Corona" Paket finanziert werden, sind die Träger neben den allgemeinen Vorgaben aus der Förderposition 4 dazu verpflichtet dem Kreis Kleve gegenüber die vollständige Nutzung der Fördermittel, sowie die Höhe der Gesamtkosten der Maßnahme zu bescheinigen.
Überschüssige Fördermittel müssen dem Kreis Kleve zurückerstattet werden.
Die Träger sind dazu verpflichtet die Unterlagen (insbesondere Quittungen) für 10 Jahre aufzubewahren und auf Nachfrage dem Landesrechnungshof zur Prüfung vorzulegen.
Für die Beantragung der Sonderförderung ist kein zusätzlicher Antrag notwendig. Es genügt der reguläre Antrag des Kreisjugendamtes.

 

Betriebskostenbeihilfen für offene Jugendfreizeiteinrichtungen

Offene Jugendarbeit bietet allen Kindern und Jugendlichen Angebotsformen, die im Gegensatz zur verbandlichen Arbeit keine feste Organisationsstruktur und keine verbindliche Teilnahme vorschreiben. Den Trägern offener Jugendfreizeiteinrichtungen können Beihilfen zu den Betriebskosten ihrer Einrichtung gewährt werden. Ergänzend kann für pädagogisch tätiges Personal in den Einrichtungen ein Personalkostenzuschuss gewährt werden. Dies gilt für Einrichtungen, die mindestens drei Stunden offene Jugendarbeit anbieten und Honorarkräfte oder nicht hauptamtliches Personal beschäftigen. Einrichtungen, die mindestens 12 Stunden offene Jugendarbeit wöchentlich anbieten und hauptamtliches Personal beschäftigen, werden abhängig von der wöchentlichen Öffnungszeit und dem Einsatz hauptamtlichen Personals gefördert. Für die Schaffung, Erweiterung und Weiterführung von offenen Angeboten in Ortsteilen mit besonders hoher sozialer Problemdichte ist eine Schwerpunktförderung möglich. Die Qualitätssicherung ist ein neuer verankerter Punkt in den Richtlinien. Hier werden mit Einrichtungen, die mindestens 12 Stunden Jugendarbeit in der Woche leisten und hauptamtliches Personal beschäftigen, zweimal jährlich Qualitätsdialoge, an denen neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen eine Vertretung des Trägers sowie der Abteilung Jugend und Familie teilnehmen soll, geführt.

Die Träger offener Jugendfreizeiteinrichtungen haben jeweils bis zum 01.02. eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion in der Hinweisbox einen Antrag zu stellen und das geplante Programm und ein Arbeitskonzept beizufügen. Die Verwendung der Beihilfe ist bis zum 01.03. des Folgejahres nachzuweisen und ebenfalls über die Onlineantrag-Funktion n der Hinweisbox einzureichen. Einrichtungen, die nach Ziffer 5.4.1 und 5.4.2 gefördert werden, reichen zusätzlich zum Verwendungsnachweis einen Erfahrungsbericht ein. Einrichtungen, die nach Ziffer 5.4.3 gefördert werden, reichen zum Verwendungsnachweis die Protokolle der letzten beiden Qualitätsdialoge sowie das aktuelle Arbeitskonzept ein.

 

Neubau, Ausbau, Renovierung von Jugendfreizeiteinrichtungen und Blockhütten sowie Anschaffung von Bauwagen und Einrichtungsgegenständen

Die für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen vornehmlich für substanzerhaltende Maßnahmen sowie zur Ersatzbeschaffung bereits vorhandener Musikanlagen, Medien und Großspielgeräte  in offenen Jugendeinrichtungen eingesetzt werden. Im begründeten Einzelfall werden bauliche Veränderungen in den Außenanlagen einer Jugendfreizeiteinrichtung (zum Beispiel Sitzgruppen und Grillplätze) bezuschusst. Der Beihilfe zur Errichtung neuer Jugendfreizeiteinrichtungen wird eine Mietbeihilfe bei der Errichtung von Jugendfreizeiteinrichtungen durch Investoren gleichgestellt. Voraussetzung ist ein Mietvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Investor.

Anträge auf Gewährung von Beihilfen können formlos bis spätestens zum 30.06. eines Jahres gestellt werden.

 

Anschaffung von Jugendpflegematerial

Jugendpflegematerial wird benötigt, um fundiert und bedürfnisgerecht arbeiten zu können. Hierzu gehören Arbeitsmappen, Bücher und Spiele ebenso wie Tischtennisplatten, Billardtische, Zelte und hochwertige Medien wie Video-Geräte und Computer- sowie Musikanlagen. Während die Nutzungsdauer und auch der Anschaffungswert zum Beispiel bei Spielen und Büchern relativ gering sind, werden Anschaffungsgegenstände wie Billardtische und Musikanlagen zu den Vermögenswerten gerechnet, deren Anschaffungswert höher liegt und deren Nutzung länger möglich ist. Eine Bezuschussung wird daher differenziert auf der Basis des Einzelanschaffungswertes und vorläufig auch abhängig von der Schwerpunktsetzung der Jugendarbeit als verbandlich oder offen erfolgen. Nicht anerkannt werden Materialien, die dem Vereinszweck dienen wie zum Beispiel Sportartikel und Sportgeräte bei Sportvereinen.

Anträge auf Beihilfen zur Anschaffung von Jugendpflegematerial sind formlos bis zum 01.04. eines jeden Jahres unter Vorlage eines kurzen Nutzungskonzepts bei der Abteilung Jugend und Familie zu stellen. Die Verwendung der Beihilfe ist bis spätestens sechs Wochen nach Rechnungsdatum unter Vorlage der (Original-)Rechnungsbelege und in Form eines kurzen Erfahrungsberichtes nachzuweisen.

 

Aktion Ferienspaß

Zusätzlich zu den Stadtranderholungsmaßnahmen der Abteilung Jugend und Familie werden während der Schulferien stattfindende örtliche Tagesfreizeitangebote im Rahmen der "Aktion Ferienspaß" gefördert. Träger dieser örtlichen Maßnahmen können freie Träger der Jugendhilfe, kommunale Einrichtungen, Stadt- und Gemeindejugendringe oder in der Freizeitpädagogik erfahrene Einzelpersonen sein. Anträge sind hier bis zum 31. Mai eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion zu stellen.

 

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich an eine der unten aufgeführten Mitarbeiterinnen.


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Stadtranderholung,
Verwaltung,
Jugendarbeit,
Frau Kalkes 02824 9719205
Jugendarbeit,
Jugendpflege,
Stadtranderholung,
Frau Jennen 02824/9719203
Jugendarbeit,
Jugendpflege,
Stadtranderholung,
Frau van Kempen 02824/9719204
Stadtranderholung,
Jugendpflege,
Jugendarbeit,
Frau Schaffers 02824/9719202

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar:

Antrag Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit Onlineantrag

Antrag auf Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen Onlineantrag

Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu den Betriebskosten einer offenen Jugendfreizeiteinrichtung gemäß Ziffer 5.4.1 und 5.4.2 Onlineantrag

Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu den Betriebskosten einer offenen Jugendfreizeiteinrichtung gemäß Ziffer 5.4.3 Onlineantrag

Verwendungsnachweis zu den Betriebskosten einer offenen Jugendfreizeiteinrichtung gemäß Ziffer 5.4.1 und 5.4.2 Onlineantrag

Verwendungsnachweis zu den Betriebskosten einer offenen Jugendfreizeiteinrichtung gemäß Ziffer 5.4.3 Onlineantrag