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Pflege - Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Eine zeitlich befristete "Rund-um-die-Uhr"-Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die sonst im eigenen Haushalt gepflegt werden. Pflegebedürftige werden also für einen begrenzten Zeitraum - in der Regel nicht länger als 8 Wochen - in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen.

Wem hilft die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege gibt pflegebedürftigen Menschen, ihren Angehörigen und anderen Pflegepersonen Hilfe und Entlastung. Kurzzeitpflege vermeidet oder verkürzt Aufenthalte im Krankenhaus, sie kann nach schweren Erkrankungen (u.U. im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt) eine qualifizierte Nachsorge sicherstellen, sie hilft, Pflegeengpässe zu überwinden (z.B. bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen im Haushalt der Pflegebedürftigen).

Angehörige und andere Pflegepersonen entlastet die Kurzzeitpflege für einen befristeten Zeitraum. Urlaub und Erholung werden dadurch wieder möglich. Bei Krankheit oder sonstigen Ausfällen kann die Kurzzeitpflegeeinrichtung "vertretungsweise einspringen" und die Pflege und Versorgung sicherstellen

Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege umfasst alle aktivierend-pflegerischen und therapeutischen Leistungen eines "normalen" Altenpflegeheimes. Abhängig vom gesundheitlichen Zustand der Besucherinnen und Besucher zählen hierzu z.B.:

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege werden durch die Pflegekassen übernommen (§ 42 SGB XI Pflege-Versicherungsgesetz). Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung von Pflegebedürftigen (Krankenhausaufenthalt) oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (z.B. akute Verschlimmerung des Pflegezustandes, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson).

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Kosten der sozialen Betreuung für höchstens acht Wochen und maximal bis 1774 EUR pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1612 EUR auf dann 3.386 EUR verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzungen:

Anträge auf Kurzzeitpflege nach dem SGB XI stellen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.

Was müssen Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung selbst bezahlen?

Wer übernimmt die Restkosten?

Grundsätzlich muss der/die Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen.

Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen jedoch nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in der Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bezahlen, kann das Sozialamt die Restkosten übernehmen,

Auch wenn das Sozialamt die Restkosten übernimmt, müssen Besucherinnen und Besucher wegen der häuslichen Ersparnisse, die während einer Kurzzeitpflege entstehen, einen Eigenanteil zahlen. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen finanziellen Verhältnissen und muss daher im Einzelfall berechnet werden. Die Abteilung Arbeit und Soziales des Kreises Kleve gibt hierzu gerne nähere Auskünfte.

Wo kann ich Sozialhilfe nach dem SGB XII beantragen?

Anträge auf Hilfeleistungen in Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) stellen Sie bitte beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt, sollte der Antrag unbedingt noch vor dem erstmaligen Besuch der Einrichtung gestellt werden.

Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:

Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

In Einzelfällen werden Unterhaltspflichtige ersten Grades, das sind meistens die Kinder der betroffenen pflegebedürftigen Personen, durch das Sozialamt herangezogen. Wie hoch die eingeforderte Beteiligung an den Kosten ausfällt, richtet sich nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ausnahme: Pflegen Unterhaltspflichtige ihre pflegebedürftigen Angehörigen außerhalb der Kurzzeitpflegeeinrichtung, so sind sie nur bei einem außergewöhnlich hohen Einkommen und Vermögen zu einem Unterhaltsbeitrag heranzuziehen.


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Frau Deckert-Hennicke 02821 85-385
02821 85-500
E.167