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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung

Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler – mit Ausnahme von Immobiliendarlehen –, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter selbstständig gewerblich tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, UG) erteilt werden.

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Bei der Beantragung einer Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter kommt die Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung hinzu.

Als Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO unterliegen Sie u.a. den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese sieht für Bauträgerinnen bzw. Bauträger sowie Baubetreuerinnen bzw. Baubetreuer die Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts über ihre Tätigkeit vor. Wurden keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr ausgeübt, muss eine Negativerklärung eingereicht werden.

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 01.08.2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.

Zulässig sind alle Weiterbildungsformen, die Lernerfolgskontrollen einschließen. Das Lesen von Fachzeitschriften ohne fachliche Begleitung zählt nicht zur zulässigen Weiterbildung.

Personen mit einem Berufsabschluss als Immobilienmakler sind nicht von der Weiterbildungsverpflichtung entbunden.

Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV. Nach § 15 b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.

Hinweis:

Die Zuständigkeit folgender Erlaubnistatbestände liegt in Nordrhein-Westfalen bei den jeweiligen Industrie- und Handelskammern:

  • § 34d GewO  Versicherungsvermittler
  • § 34e GewO  Versicherungsberater
  • § 34f GewO  Finanzanlagenvermittler
  • § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
  • § 34i GewO  Immobiliendarlehensvermittler

Nähere Informationen dazu finden Sie z.B. auf der Internetseite der IHK Duisburg.

ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de

 

Wer als Immobilienmakler/in, Darlehensvermittler/in, - mit Ausnahme von Immobiliendarlehen -, Bauträger/in, Baubetreuer/in oder Wohnimmobilienverwalter selbstständig gewerblich tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).§ 34 c, Makler, Bauträger, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verwalter, Makler- und Bauträgerverordnung, Gewerbeordnung, Maklerantrag, GewO, Erlaubnis, Zuverlässigkeit, Zuständigkeit, Wohnimmobilienverwalter, Online-Dienste, Online-Dienst, Online-Antrag, elektronischer Antrag, Online-Formular, Onlineformular, Onlineantrag, elektronisches Formular, Formular, Antrag, https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/erlaubnis-nach-34c-gewo/Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck nebst den in dessen Anlage aufgeführten Unterlagen   Information zum Online-Antrag: Im Online-Antrag können Sie die Unterlagen hochladen. Liegen Ihnen die Belege nicht elektronisch vor, können Sie den Online-Antrag dennoch ausfüllen und einsenden. Die fehlenden Unterlagen senden Sie dann bitte unter Angabe der Vorgangsnummer, die Sie automatisch mit der Einreichungsbestätigung erhalten, postalisch an die Kreisverwaltung.
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Erlaubnis nach § 34c GewO

Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler – mit Ausnahme von Immobiliendarlehen –, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter selbstständig gewerblich tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, UG) erteilt werden.

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Bei der Beantragung einer Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter kommt die Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung hinzu.

Als Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO unterliegen Sie u.a. den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese sieht für Bauträgerinnen bzw. Bauträger sowie Baubetreuerinnen bzw. Baubetreuer die Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts über ihre Tätigkeit vor. Wurden keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr ausgeübt, muss eine Negativerklärung eingereicht werden.

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 01.08.2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.

Zulässig sind alle Weiterbildungsformen, die Lernerfolgskontrollen einschließen. Das Lesen von Fachzeitschriften ohne fachliche Begleitung zählt nicht zur zulässigen Weiterbildung.

Personen mit einem Berufsabschluss als Immobilienmakler sind nicht von der Weiterbildungsverpflichtung entbunden.

Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV. Nach § 15 b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.

Hinweis:

Die Zuständigkeit folgender Erlaubnistatbestände liegt in Nordrhein-Westfalen bei den jeweiligen Industrie- und Handelskammern:

Nähere Informationen dazu finden Sie z.B. auf der Internetseite der IHK Duisburg.

ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de

 

Erforderliche Unterlagen

Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck nebst den in dessen Anlage aufgeführten Unterlagen

 

Information zum Online-Antrag:

Im Online-Antrag können Sie die Unterlagen hochladen. Liegen Ihnen die Belege nicht elektronisch vor, können Sie den Online-Antrag dennoch ausfüllen und einsenden. Die fehlenden Unterlagen senden Sie dann bitte unter Angabe der Vorgangsnummer, die Sie automatisch mit der Einreichungsbestätigung erhalten, postalisch an die Kreisverwaltung.

Rechtliche Grundlagen

§ 34c Gewerbeordnung (GewO)

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Tarifstelle 12.10 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 09.01.1973 in der zur Zeit gültigen Fassung


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Gewerbe - Untersagung, Wiedergestattung,
Messen, Märkte, Ausstellungen - Festsetzungsbescheide,
Erlaubnisse nach § 34c GewO,
Prostituiertenschutzgesetz,
§ 34a GewO - Prüfung Zuverlässigkeit Wachpersonal,
Frau Rütten 02821 85-329
02821 85-587
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