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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis nach § 34a GewO

Seit dem 01.08.2017 sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes.

Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Der Erlaubnis bedarf auch der Gewerbetreibende, der die Bewachungstätigkeiten nicht in eigener Person ausübt, sondern durch Mitarbeiter ausüben lässt. Die Bewachungserlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, UG) erteilt werden.

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO sowie ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung.

Informationen zur Sachkundeprüfung von der zuständigen IHK erhalten Sie hier.

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Der Erlaubnis bedarf auch der Gewerbetreibende, der die Bewachungstätigkeit nicht in eigener Person ausübt, sondern durch Mitarbeiter ausüben lässt.https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/bewachungsgewerbe/Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO 500,00 - 5.000,00 Euro Zuverlässigkeitsprüfung von Wachpersonal 60,00 - 500,00 Euro Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck nebst den in dessen Anlage aufgeführten Unterlagen
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Bewachungsgewerbe

Seit dem 01.08.2017 sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes.

Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Der Erlaubnis bedarf auch der Gewerbetreibende, der die Bewachungstätigkeiten nicht in eigener Person ausübt, sondern durch Mitarbeiter ausüben lässt. Die Bewachungserlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, UG) erteilt werden.

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auch ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO sowie ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung.

Informationen zur Sachkundeprüfung von der zuständigen IHK erhalten Sie hier.

Meldung von Wachpersonal

Personen, die im Bewachungsgewerbe beschäftigt werden, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit durch die zuständige Kreisordnungsbehörde auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden (§ 34a Abs. 1a GewO i.V.m.§ 16 Bewachungsverordnung).

Zum 01.06.2019 ist das Bewacherregister (BWR) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Registerbehörde in Betrieb genommen worden.

Die Anmeldung von Wachpersonal ist ausschließlich über das Bewacherregister vorzunehmen.

Die Wachperson muss mindestens an einer Unterrichtung nach §  34a GewO teilgenommen haben. Für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen ist der Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erforderlich.

Informationen zur Unterrichtung sowie zur Sachkundeprüfung von der zuständigen IHK erhalten Sie hier.

Kontakt: ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de

Erforderliche Unterlagen

Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck nebst den in dessen Anlage aufgeführten Unterlagen

Gebühren

Gebühren
BezeichnungHöhe der Gebühr
Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO500,00 - 5.000,00 Euro
Zuverlässigkeitsprüfung von Wachpersonal60,00 - 500,00 Euro

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Gewerbe - Untersagung, Wiedergestattung,
Messen, Märkte, Ausstellungen - Festsetzungsbescheide,
Erlaubnisse nach § 34c GewO,
Prostituiertenschutzgesetz,
§ 34a GewO - Prüfung Zuverlässigkeit Wachpersonal,
Frau Rütten 02821 85-329
02821 85-587
2.798

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar:

Bewachungsgewerbe - Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung Onlineantrag