Tierschutz

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Die Einhaltung dieser Grundforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) werden durch regelmäßige Kontrollen aller Nutztierhaltungen sowie Verdachtskontrollen von privaten Tierhaltungen sichergestellt.

Falls Mängel festgestellt werden, ordnen die Tierärzte der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung entsprechende Maßnahmen an, um diese zu beseitigen. Sollte dies nicht mehr ausreichen, können Tiere dem Halter weggenommen und Tierhaltungsverbote ausgesprochen werden.

Wenn der begründete Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung besteht, dann können Sie eine Tierschutzanzeige aufgeben.

Weitere Informationen zur Haltung von Tieren finden Sie hier:

 

Erteilung von § 11 Erlaubnissen

Sachkundenachweis zur Durchführung der Betäubung bei Ferkelkastrationen mit Isofluran

Schlachtung - Sachkundebescheinigung

Tiertransport - Befähigungsnachweis