Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland
Seit dem 09.01.2023 um 00:00 Uhr gilt die Volksrepublik China (ausgenommen die Sonderverwaltungsregion Hongkong) als Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht.
Die Einreiseländer werden eingeteilt in
- Sonstige Gebiete und
- Virusvarianten-Gebiete, in denen eine besonders besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht
- "festgestellte" Virusvarianten-Gebiete
Die jeweils aktuellen internationalen Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des RKI (hier).
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den weiteren Maßnahmen und Verpflichtungen, die nach Ihrer Einreise einzuhalten sind.
Regelungen für Einreisende aus sonstigen Gebieten (Nicht-Virusvarianten-Gebiete)
Es bestehen keine Verpflichtungen für Einreisende aus sonstigen Gebieten.
Regelungen für Einreisende aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht
Sie sind aus einem Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht eingereist?
Als einreisende Person aus China müssen Sie vor dem Abflug nach Deutschland einen negativen Corona-Antigenschnelltest vorlegen (nicht älter als 48 Stunden vor Abflug). Die Kontrolle erfolgt durch die Fluggesellschaften. Zudem werden nach der Landung stichprobenartige Testungen der Einreisenden erfolgen.
Eine Absonderungspflicht oder Beförderungsverbot besteht hier nicht.
Welche Regelungen gelten für Geimpfte und Genesene?
Auch geimpfte und genesene Personen sind zur Testung vor der Einreise verpflichtet.
In welchen Fällen gelten Ausnahmen?
Ausnahme von der Testpflicht
- Kinder unter zwölf Jahren
Regelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten
Sie sind aus einem Virusvarianten-Gebiet eingereist?
Bitte begeben Sie sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne. Auch Kinder unter zwölf Jahren sind zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet.
Personen ab zwölf Jahren, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, haben sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise einer PCR-Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV zu unterziehen. Die Testverpflichtung gilt auch für Personen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind.
Können Sie die Quarantäne vorzeitig beenden?
Eine Verkürzung der Quarantäne ist möglich, wenn
- das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder
- die einreisende Person einen Impfnachweis an das Gesundheitsamt übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Was müssen Sie nach der Einreise noch beachten?
Falls Sie während Ihrer Quarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten, sind Sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de). Außerdem müssen Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufsuchen.
Welche Tests erfüllen die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts?
PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden.
Welche Regelungen gelten für Geimpfte und Genesene?
Auch genesene Personen sind zur Testung vor der Einreise und zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet.
Jedoch entfällt die Verpflichtung zur Quarantäne, wenn ein vollständiger Impfschutz durch einen Impfstoff besteht, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.Seit dem 01.06.2022 sind neben der in er EU anerkannten Impfstoffe auch die von der WHO anerkannten Impfstoffen Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers als Impfnachweis zur Einreise ausreichend. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der EMA zugelassenen Impfstoffen nötig.
Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Gesundheitsamt über die digitale Einreiseanmeldung oder per Mail (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de) einzureichen.
In welchen Fällen gelten Ausnahmen?
Ausnahme von der Testpflicht
- Kinder unter zwölf Jahren
Ausnahme von der Test- und Quarantänepflicht - nach negativer Testung
- Personen, die durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die sich nur auf der Durchreise durch NRW befinden,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren,
- offizielle Delegationen, die über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen (Aufenthalt bis zu 72 Stunden)
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben oder aus einem Virusvarianten-Gebiet für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Wo finden Sie weitere Informationen zu dem Thema?
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Einreiseregelungen anderer Länder
Bitte beachten Sie die Einreiseregelungen anderer Länder, wenn Sie aus Deutschland in diese einreisen möchten.
Auf der Seite des Auswärtigen Amtes (hier) finden Sie Hinweise zu den derzeitigen Einreiseregelungen der jeweiligen Länder.
Hinweise über die Einreiseregelungen der Niederlanden finden Sie auf der Internetseite der Rijksoverheid.