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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

Gesamtabschlüsse

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 1 GO NRW hat der Kreis Kleve - beginnend mit dem Bilanzstichtag 31.12.2010 - jährlich einen Gesamtabschluss aufzustellen.

Durch die Zusammenfassung der Ergebnisse des Kernhaushaltes mit den Ergebnissen der ausgegliederten kommunalen Aufgabenbereiche soll ein vollständiger Überblick über die gesamte Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des "Konzerns" Kreis Kleve vermittelt werden.

Die Gesamtabschlüsse 2014 – 2018 finden Sie im rechten Bereich dieser Seite als pdf-Dateien.

Der Gesetzgeber hat mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG NRW) die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ab 2019 geschaffen. Die Befreiungsregelungen werden in § 116 a Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt und lauten wie folgt:

„Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

  1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.
  2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
  3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“

Der Kreis Kleve erfüllt sämtliche vorgenannten Bedingungen für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022.

Der Kreistag hat daher beschlossen, dass die Möglichkeit der Befreiung für die Haushaltsjahre genutzt wird und an seiner Stelle ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW erstellt wird.