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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Wechselkennzeichen

Mit Wechselkennzeichen können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden.

Wie sieht das Wechselkennzeichen aus?
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fest angebrachten fahrzeugbezogenen Teil. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht.

Welche Fahrzeuge können damit zugelassen werden?
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können z.B. für zwei PKW, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber für zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z.B. ein PKW und ein Motorrad verwendet werden. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Können beide mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig gefahren werden?
Nein. Das Wechselkennzeichen darf immer nur jeweils an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Also: nur eines der Fahrzeuge darf mit dem Kennzeichen gefahren werden. Wichtig ist auch: das Fahrzeug, das nicht genutzt wird und an dem sich das vollständige Kennzeichenschild nicht befindet,  darf nicht auf einer öffentlichen Straße abgestellt werden. Es muss also in die Garage oder auf das Privatgelände.

Gibt es das Wechselkennzeichen als Saisonkennzeichen o.ä.?
Nein. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

 

 TelefonFaxnummer
Allgemeine Informationen02821 85-52102821 85-590

 

Mit Wechselkennzeichen können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden. Straßenverkehr, Zulassung, Wechselkennzeichenhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/wechselkennzeichen/Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Wechselkennzeichen Gebührenrahmen (je nach Aufwand) 60,00 Euro bis 100,00 Euro Mitzubringende Unterlagen Bezeichnung Erforderliche Unterlagen für beide Fahrzeuge je Zulassungsbescheinigung Teil I je Zulassungsbescheinigung Teil II bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichenschilder je eine eVB-Nummer für Wechselkennzeichen gültiger HU-Bericht gültiges Ausweisdokument eine vom Halter - und ggf. vom abweichenden Zahler - unterschriebene Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer ggf. eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachgtgebers (wenn der neue Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsstelle kommt)
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Wechselkennzeichen

Mit Wechselkennzeichen können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden.

Wie sieht das Wechselkennzeichen aus?
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fest angebrachten fahrzeugbezogenen Teil. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht.

Welche Fahrzeuge können damit zugelassen werden?
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können z.B. für zwei PKW, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber für zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z.B. ein PKW und ein Motorrad verwendet werden. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Können beide mit dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig gefahren werden?
Nein. Das Wechselkennzeichen darf immer nur jeweils an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Also: nur eines der Fahrzeuge darf mit dem Kennzeichen gefahren werden. Wichtig ist auch: das Fahrzeug, das nicht genutzt wird und an dem sich das vollständige Kennzeichenschild nicht befindet,  darf nicht auf einer öffentlichen Straße abgestellt werden. Es muss also in die Garage oder auf das Privatgelände.

Gibt es das Wechselkennzeichen als Saisonkennzeichen o.ä.?
Nein. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.

 

 TelefonFaxnummer
Allgemeine Informationen02821 85-52102821 85-590

 

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringende Unterlagen
BezeichnungErforderliche Unterlagen
für beide Fahrzeuge
  1. je Zulassungsbescheinigung Teil I
  2. je Zulassungsbescheinigung Teil II
  3. bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichenschilder
  4. je eine eVB-Nummer für Wechselkennzeichen
  5. gültiger HU-Bericht
  6. gültiges Ausweisdokument
  7. eine vom Halter - und ggf. vom abweichenden Zahler - unterschriebene Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  8. ggf. eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachgtgebers (wenn der neue Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsstelle kommt)

Gebühren

Gebühren
BezeichnungHöhe der Gebühr
Wechselkennzeichen
Gebührenrahmen
(je nach Aufwand)
60,00 Euro bis 100,00 Euro