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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

22.11.2022

Westliches Gebiet des Kreises Kleve vom Ausbruch der Geflügelpest in den Niederlanden betroffen

In einem Gebiet der Gemeinde Weeze und der Wallfahrtsstadt Kevelaer besteht ab sofort ein Verbot der Ein- und Ausfuhr von Geflügel sowie dessen Erzeugnissen. Es gilt eine Geflügel-Stallpflicht.

Kreis Kleve – In den benachbarten Niederlanden gibt es in einem Betrieb im Bereich Oostrum einen Ausbruch der hochansteckenden Geflügelpest (HPAI – Hochpathogene Avitäre Influenza). Die daraus resultierenden Regelungen im Umkreis des betroffenen Betriebs gelten auch für das westliche Gebiet des Kreises Kleve. Die Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern umfasst Teile der Gemeinde Weeze und der Wallfahrtsstadt Kevelaer.

Für diese Gebiete hat der Kreis Kleve mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung verschiedene Regelungen erlassen. Die Beschreibung des betroffenen Gebietes kann der Bekanntmachung vom 21. November 2022 entnommen werden. Diese wurde auf der Internetseite des Kreises Kleve veröffentlicht und tritt ab sofort in Kraft (www.kreis-kleve.de, Suchbegriff „Bekanntmachungen“).

In der Überwachungszone gelten für gewerbliche und private Geflügelhaltungen unter anderem folgende Maßnahmen. Ausnahmen müssen mit dem Kreis Kleve besprochen werden:

1.    Geflügel oder sonstige Tiere dürfen weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.

2.    Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

3.    Geflügel muss von anderen Tieren isoliert werden –Stallpflicht. Es muss so gehalten werden, dass es vor wildlebenden Tieren, erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren, geschützt ist.

4.    Geflügel darf ohne die Genehmigung des Kreises Kleve nicht getötet werden.

5.    Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.

 

zur entsprechenden Allgemeinverfügung