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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

10.10.2022

Negativ-Testpflicht in Krankenhäusern, Maskenpflicht beim Arztbesuch

Der Kreis Kleve erklärt: Durch die Neufassung des bundesweiten Infektionsschutzgesetzes sowie der Corona-Schutzverordnung NRW gelten im Rahmen der Pandemie in einigen Einrichtungen bestimmte Regelungen.

Kreis Kleve – Der Kreis Kleve weist auf die Regelungen durch die Neufassung des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der Corona-Schutzverordnung NRW hin. Dieses regelt im Zusammenhang mit der der Corona-Pandemie die Test- und Masken-Pflicht für bestimmte Einrichtungen – unter anderem für Krankenhäuser, Arztpraxen, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Rehabilitationseinrichtungen. Die nachfolgenden Regelungen gelten für in den nachfolgenden Einrichtungen behandelte, betreute, untergebrachte oder besuchende Personen. Für Beschäftigte gelten unter Umständen andere Regelungen

Bestehende Negativ-Testpflicht

In Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeeinrichtungen, insbesondere in voll- und teilstationären Einrichtungen für Menschen mit einer Behinderung, sowie in Rehabilitationseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und Heimen der Jugendhilfe müssen behandelte, betreute oder untergebrachte Personen bei der Aufnahme negativ auf das Corona-Virus getestet sein. Gleiches gilt für Besucher vor Betreten der Einrichtung. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

Wo ist das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich?

Die nachfolgend genannten Einrichtungen dürfen zudem ausschließlich von Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen.

·       Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen

·       Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

·       Einrichtungen für ambulantes Operieren

·       Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

·       Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind

·       Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

·       Rettungsdienste.

·       Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen

·       Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen für behinderte Menschen

Das Tragen einer FFP2- Maske gilt zudem für Fahrgäste ab 14 Jahren im Personenfernverkehr.

Wo ist das Tragen einer mindestens medizinischen Gesichtsmaske erforderlich?

In einigen Bereichen ist das Tragen einer mindestens medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) erforderlich. Dies gilt für:

·       Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und ähnliche Angebote (etwa Schülerbeförderung)

·       Obdachlosenunterkünfte und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Gibt es Ausnahmen?

Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) muss nicht getragen werden von:

·       Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben

·       Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können

·       Gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Allgemein gilt:

Die bekannten und bewährten „AHA“-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.