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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

08.12.2022

Der Kreis Kleve informiert über Abläufe zur Briefwahl bei der Landratswahl am Sonntag, 11. Dezember 2022

Nicht zugestellte Briefwahlunterlagen können bis Samstag, 12 Uhr, neu beantragt werden, ausgefüllte Briefwahlunterlagen müssen die Wahlämter bis Sonntag, 16 Uhr, erreichen

Kreis Kleve – Der Trend zur Briefwahl hält auch für die Stichwahl des Landrates des Kreises Kleve am 11. Dezember 2022 an. Aufgrund der engen Fristen und der nicht kalkulierbaren Zustellzeiten aufgrund teilweise bestehender Probleme seitens der Postunternehmen empfiehlt Kreiswahlleiterin Zandra Boxnick, ausgefüllte Briefwahlunterlagen in den Rathäusern einzuwerfen. „In das Wahlergebnis fließen ausschließlich die Briefwahlstimmen ein, die die kreisangehörigen Kommunen bis Sonntag, 11. Dezember, um 16 Uhr erreichen. Daher empfiehlt es sich, die ausgefüllten Dokumente direkt in die Briefkästen der Rathäuser einzuwerfen, um sicherzustellen, dass die Stimme auch zählt.“

Wählerinnen und Wähler, die auch für die Stichwahl Briefwahl beantragt haben, können am Wahltag nicht zur Stimmabgabe in den Wahlraum gehen. Aufgrund der beantragten Briefwahl sind sie mit einem sogenannten Sperrvermerk versehen, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. „Ist man als Briefwähler registriert, kann man nur unter Vorlage der Briefwahlunterlagen seine Stimme an der Urne abgeben“, erläutert Zandra Boxnick. „Falls Wählerinnen und Wähler die angeforderten Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben, sollten sie schnellstmöglich mit dem Wahlamt ihrer Wohnortkommune in Kontakt treten.“ Dort ist es bis Samstag, 10. Dezember, um 12 Uhr möglich, einen neuen Wahlschein zu erhalten und damit an der Wahl teilzunehmen. Die Wahlämter sind am Samstagvormittag besetzt, um auch kurzfristig neue Wahlunterlagen auszustellen, falls die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind.

Werden neue Wahlunterlagen beantragt, wird der ursprüngliche Wahlschein automatisch für ungültig erklärt. Damit ist eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen.

Soweit Wählerinnen und Wähler von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Briefwahl direkt vor Ort - also im jeweiligen Rathaus - auszuüben, sollten sie sich ebenfalls mit dem Wahlamt der Wohnortkommune in Verbindung setzen. Dort erfahren sie, bis wann diese Möglichkeit jeweils besteht. Die Zeiträume variieren mit den Öffnungszeiten der kommunalen Rathäuser.