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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz - Erlaubnispflichtige Tierhaltungen

Erlaubnispflichtige Tierhaltungen

Für einige Tierhaltungen und Einrichtungen (siehe unten) sieht das Tierschutzgesetz eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz vor. Voraussetzungen sind  unter anderem geeignete Räumlichkeiten und zuverlässiges sachkundiges Personal.

Vor Beginn der Tätigkeit ist die Erteilung der Erlaubnis schriftlich zu beantragen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis ist die Durchführung der folgenden Tätigkeiten verboten!

  • Durchführung von Tierversuchen
  • Betrieb eines Tierheims oder einer Pflegestelle
  • Betrieb eines Zoos oder Tiergeheges
  • Schutzhundeausbildung für Dritte
  • Durchführung einer Tierbörse
  • gewerbsmäßiges Züchten - außer landwirtschaftliche Nutztiere
  • gewerbsmäßiges Handeln
  • Betrieb eines Reit- und Fahrbetriebes
  • Ausstellen von Tieren
  • Schädlingsbekämpfung
  • Betrieb einer Hundeschule
  • Vertrieb oder Abgabe von Wirbeltieren - außer Nutztieren - aus der EU oder aus Drittländern
Für einige Tierhaltungen und Einrichtungen sieht das Tierschutzgesetz eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz vor. Voraussetzungen sind unter anderem geeignete Räumlichkeiten und zuverlässiges sachkundiges PersonalTiere, Tierhaltung, Online-Antrag, OZG Tierschutzgesetz, TierSchG, Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, Zucht, Vögel, Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Tierzuchthttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/tierschutz/Bezeichnung Höhe der Gebühr Erteilung einer § 11 Erlaubnis 30,00 Euro - 10.000,00 Euro je nach Art und Umfang der Tätigkeit Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Erteilung einer § 11 Erlaubnis schriftlicher Sachkundenachweis ggf. Führungszeugnis ggf. Pläne der örtlichen Gegebenheiten
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Erteilung von § 11 Erlaubnissen

Erlaubnispflichtige Tierhaltungen

Für einige Tierhaltungen und Einrichtungen (siehe unten) sieht das Tierschutzgesetz eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz vor. Voraussetzungen sind  unter anderem geeignete Räumlichkeiten und zuverlässiges sachkundiges Personal.

Vor Beginn der Tätigkeit ist die Erteilung der Erlaubnis schriftlich zu beantragen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis ist die Durchführung der folgenden Tätigkeiten verboten!

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Erteilung einer § 11 Erlaubnis
  1. schriftlicher Sachkundenachweis
  2. ggf. Führungszeugnis
  3. ggf. Pläne der örtlichen Gegebenheiten

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr
Erteilung einer § 11 Erlaubnis30,00 Euro - 10.000,00 Euro je nach Art und Umfang der Tätigkeit

Rechtliche Grundlagen

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Beeker 02821 85-720
02821 85-520
1.772
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Schmelzer 02821 85-228
02821 85-230
1.772

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar

Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz Onlineantrag