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Schlachtung, Handhabung und Pflege von Tieren - Sachkundebescheinigung

Schlachtung, Handhabung und Pflege von Tieren

In der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) finden sich Bestimmungen zur Schlachtung von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch und anderen Produkten (z. B. Häute, Pelze) sowie zur Tötung von Tieren im Rahmen behördlicher Maßnahmen (z. B. bei Tierseuchen). Im Falle der Schlachtung an Schlachthöfen umfasst die Verordnung den Zeitraum von der Anlieferung der Schlachttiere über Verbleib im Wartestall bis zur Betäubung und Tötung durch Blutentzug.

Personen die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen. Wer die Tätigkeit bei Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen oder Geflügel beruflich ausübt, bedarf dazu einer Sachkundebescheinigung.

Personen die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen. Wer die Tätigkeit bei Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen oder Geflügel beruflich ausübt, bedarf dazu einer Sachkundebescheinigung.Fleischhygiene, Bezirksaufteilung, Schlachtung, Töten von Tieren, Sachkundehttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/sachkundebescheinigung-zur-schlachtung-handhabung-und-pflege-von-tieren/Bezeichnung Höhe der Gebühr Sachkundebescheinigung 15,00 Euro Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Erteilung Sachkundebescheinigung ausgefülltes Antragsformular zur Sachkundebescheinigung, siehe rechts unter Dokumente als Download Zertifikate, Zeugnisse, Nachweise oder ähnliches, was Erfahrung mit der Schlachtung, Handhabung und Pflege mit Tieren nachweist
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Schlachtung, Handhabung und Pflege von Tieren - Sachkundebescheinigung

Schlachtung, Handhabung und Pflege von Tieren

In der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) finden sich Bestimmungen zur Schlachtung von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch und anderen Produkten (z. B. Häute, Pelze) sowie zur Tötung von Tieren im Rahmen behördlicher Maßnahmen (z. B. bei Tierseuchen). Im Falle der Schlachtung an Schlachthöfen umfasst die Verordnung den Zeitraum von der Anlieferung der Schlachttiere über Verbleib im Wartestall bis zur Betäubung und Tötung durch Blutentzug.

Personen die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen. Wer die Tätigkeit bei Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen oder Geflügel beruflich ausübt, bedarf dazu einer Sachkundebescheinigung.

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Erteilung Sachkundebescheinigung
  1. ausgefülltes Antragsformular zur Sachkundebescheinigung, siehe rechts unter Dokumente als Download
  2. Zertifikate, Zeugnisse, Nachweise oder ähnliches, was Erfahrung mit der Schlachtung, Handhabung und Pflege mit Tieren nachweist

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr
Sachkundebescheinigung15,00 Euro

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Beeker 02821 85-720
02821 85-520
1.772

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar

Sachkundebescheinigung Onlineantrag