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Niederschlagswasserbeseitigung

Unverschmutztes Niederschlagswasser (Regenwasser) sollte nicht einem Kanal zugeführt, sondern direkt in der Nähe des Anfallortes versickert werden. Die Versickerung von Regenwasser oder alternativ dessen Einleitung in den nächsten Graben bedarf der vorherigen wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve.

Vor der Beantragung der Erlaubnis und dem Bau einer Versickerungsanlage ist bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu klären, ob Anforderungen nach der Entwässerungssatzung bestehen (das kann zum Beispiel ein Anschlusszwang an den öffentlichen Kanal sein) oder Regelungen eines Bebauungsplans zu beachten sind. Wenn danach eine Versickerung oder eine Grabeneinleitung zulässig ist, kann ein Erlaubnisantrag gestellt werden. In der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve erfolgt dann eine fachliche Prüfung, da nicht jede Entwässerungsart für alle zu entwässernden Flächen zulässig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt auf dieser Seite.

Unverschmutztes Niederschlagswasser (Regenwasser) sollte nicht einem Kanal zugeführt, sondern direkt in der Nähe des Anfallortes versickert werden. Die Versickerung von Regenwasser oder alternativ dessen Einleitung in den nächsten Graben bedarf der vorherigen wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve. Vor der Beantragung der Erlaubnis und dem Bau einer Versickerungsanlage ist bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu klären, ob Anforderungen nach der Entwässerungssatzung bestehen (das kann zum Beispiel ein Anschlusszwang an den öffentlichen Kanal sein) oder Regelungen eines Bebauungsplans zu beachten sind. Wenn danach eine Versickerung oder eine Grabeneinleitung zulässig ist, kann ein Erlaubnisantrag gestellt werden. In der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve erfolgt dann eine fachliche Prüfung, da nicht jede Entwässerungsart für alle zu entwässernden Flächen zulässig ist. Regenwasser, Niederschlagswasser, Untere Wasserbehörde, Wasserrechtliche Erlaubnis, Einleitung in Graben, Anschlusszwang, Versickerung, Rasengittersteine, Mulden-Rigolen-System, Rigole, Mulde, Rohrversickerunghttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/niederschlagswasserbeseitigung/Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die unten angegebenen Anspechpartnerinnen und Ansprechpartner geben Ihnen gerne Auskunft darüber. Antrag 3-fach (falls die Antragstellung nicht mit dem Online-Antrag erfolgt) Übersichtsplan 3-fach im Maßstab 1:25.000 (Messtischblattausschnitt oder Ausschnitt aus dem Stadtplan), enthaltend: Lage des/der Gebäude/s, der Einleitungsstelle Lageplan 3-fach im Maßstab 1:500 mit Eintragung der vollständigen Regen- und Schmutzwasserbeseitigung aller vorhandenen Gebäude und sonstigen befestigten Flächen (zum Beispiel Hof- und Zufahrtsflächen) und aller auf dem Grundstück und in der näheren Umgebung vorhandenen Wasserentnahmestellen (Brunnen usw.) Bauzeichnung 3-fach im Maßstab 1:100 des Einleitungsbauwerks (zum Beispiel Sickerschacht gemäß ATV Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung e.V., der Rigolenversickerungsanlage oder der Einleitungsstelle ins oberirdische Gewässer) Größenangaben 3-fach der zu entwässernden Flächen gegebenenfalls wassertechnische Berechnung 3-fach ab 500 m² zu entwässernder Fläche, Leistungsfähigkeitsnachweis der Versickerungsanlage (siehe Hinweis 4 im Merkblatt) Die Unterlagen müssen jeweils mit Ort und Datum versehen sein und sind vom Antragstellenden und Entwurfsverfassenden zu unterzeichnen.
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Niederschlagswasserbeseitigung

Unverschmutztes Niederschlagswasser (Regenwasser) sollte nicht einem Kanal zugeführt, sondern direkt in der Nähe des Anfallortes versickert werden. Die Versickerung von Regenwasser oder alternativ dessen Einleitung in den nächsten Graben bedarf der vorherigen wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve.

Vor der Beantragung der Erlaubnis und dem Bau einer Versickerungsanlage ist bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu klären, ob Anforderungen nach der Entwässerungssatzung bestehen (das kann zum Beispiel ein Anschlusszwang an den öffentlichen Kanal sein) oder Regelungen eines Bebauungsplans zu beachten sind. Wenn danach eine Versickerung oder eine Grabeneinleitung zulässig ist, kann ein Erlaubnisantrag gestellt werden. In der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve erfolgt dann eine fachliche Prüfung, da nicht jede Entwässerungsart für alle zu entwässernden Flächen zulässig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt auf dieser Seite.

Erforderliche Unterlagen

  1. Antrag 3-fach (falls die Antragstellung nicht mit dem Online-Antrag erfolgt)
  2. Übersichtsplan 3-fach im Maßstab 1:25.000 (Messtischblattausschnitt oder Ausschnitt aus dem Stadtplan), enthaltend: Lage des/der Gebäude/s, der Einleitungsstelle
  3. Lageplan 3-fach im Maßstab 1:500 mit Eintragung der vollständigen Regen- und Schmutzwasserbeseitigung aller vorhandenen Gebäude und sonstigen befestigten Flächen (zum Beispiel Hof- und Zufahrtsflächen) und aller auf dem Grundstück und in der näheren Umgebung vorhandenen Wasserentnahmestellen (Brunnen usw.)
  4. Bauzeichnung 3-fach im Maßstab 1:100 des Einleitungsbauwerks (zum Beispiel Sickerschacht gemäß ATV Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung e.V., der Rigolenversickerungsanlage oder der Einleitungsstelle ins oberirdische Gewässer)
  5. Größenangaben 3-fach der zu entwässernden Flächen
  6. gegebenenfalls wassertechnische Berechnung 3-fach ab 500 zu entwässernder Fläche, Leistungsfähigkeitsnachweis der Versickerungsanlage (siehe Hinweis 4 im Merkblatt)

Die Unterlagen müssen jeweils mit Ort und Datum versehen sein und sind vom Antragstellenden und Entwurfsverfassenden zu unterzeichnen.

Gebühren

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die unten angegebenen Anspechpartnerinnen und Ansprechpartner geben Ihnen gerne Auskunft darüber.

Form der Antragstellung

Sie können den Antrag online ausfüllen und elektronisch einreichen, Sie können aber auch die herkömmliche pdf ausfüllen, ausdrucken und per Post zuschicken. Beim Online-Antrag müssen Sie derzeit leider noch einige Unterlagen postalisch nachreichen.

Wir empfehlen die Antragstellung mit Online-Antrag.


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
wasserrechtliche Genehmigung (Bedburg-Hau, Kalkar, Kerken), Kommunale Abwasserbeseitigung (kreisweit),
Herr Kopka 02821 85-386
02821 85-705
E.256
wasserrechtliche Genehmigung (Geldern, Issum, Rheurdt), Indirekteinleitungen (kreisweit),
Frau Lindebaum 02821 85-449
02821 85-705
E.253
wasserrechtliche Genehmigung (Kleve), Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kreisweit),
Frau Müskens 02821 85-147
02821 85-705
E.253
wasserrechtliche Genehmigung (Emmerich, Goch), Kommunale Abwasserbeseitigung (kreisweit),
Sachgebietsleitung,
Herr Veltkamp 02821 85-612
02821 85-705
E.251
wasserrechtliche Genehmigung (Uedem), Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kreisweit),
Frau Pasedag 02821 85-153
02821 85-705
E.252
landwirtschaftliche Angelegenheiten (kreisweit),
Herr Peters 02821 85-516
02821 85-705
E.254
wasserrechtliche Genehmigung (Kranenburg),
Frau Rettke 02821 85-765
02821 85-705
E.256
wasserrechtliche Genehmigung (Straelen, Wachtendonk), Oberflächengewässer (kreisweit),
Herr Scholten 02821 85-577
02821 85-705
E.255
wasserrechtliche Genehmigung (Weeze), Oberflächengewässer (kreisweit),
Herr Vervoorst 02821 85-432
02821 85-705
E.257
wasserrechtliche Genehmigung (Rees, Kevelaer), landwirtschaftliche Angelegenheiten (kreisweit),
Herr Wolters 02821 85-7859 E.254
Frau Krüger 02821 85-689
02821 85-705
E.252

Hinweis

Als Online-Dienst verfügbar:

Antrag zur Regenwasserbeseitigung online