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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen sowie medizinisches Cannabis bzw. cannabishaltige Arzneimittel dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS).
Für Medikamente, die sogenannte ausgenommene Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, ist ebenfalls eine Bescheinigung für den Grenzübertritt erforderlich, auch wenn sie für den innerdeutschen Verkehr nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind. Hierzu gehören unter anderem Medikamente mit den Inhaltsstoffen Tilidin, Zolpidem, Diazepam, Midazolam, Lorazepam, Oxazepam, Clonazepam, Tetrazepam, Temazepam, und Phenobarbital.

Cannabis ist zwar seit dem 1.4.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, zählt aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird somit für Auslandsreisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt. Die nachfolgenden Informationen sollten bei Reisen berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr von Cannabis ohne Erlaubnis bzw. beglaubigte Bescheinigung ist auch nach dem 01.04.2024 in Deutschland verboten. 

Für die beglaubigte Bescheinigung ist folgendes zu beachten:

Die bescheinigte Menge muss den Reisetagen entsprechen. Bescheinigungen dürfen für maximal 30 Tage ausgestellt werden. Für jedes verordnete Medikament muss eine separate Bescheinigung erstellt werden.

Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens

Bei Reisen nach

  • Belgien,
  • Dänemark,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Island,
  • Italien,
  • Kroatien,
  • Lettland,
  • Liechtenstein,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • die Niederlande,
  • Norwegen,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Schweden,
  • Schweiz,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Tschechien und
  • Ungarn

sollte sich die Patientin oder der Patient von seiner behandelnden Ärztin bzw. Arzt eine spezielle Bescheinigung nach amtlichen Formblatt für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ausstellen lassen.

Reisen in nicht Schengen-Staaten

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und Cannabisarzneimitteln in andere Länder ist eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gemäß den Richtlinien für Reisende des International Narcotics Control Board (INCB) notwendig. Diese Bescheinigung enthält Angaben über die Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoffbezeichnung sowie Angaben über die für die Dauer der Reise mitgeführte Gesamtmenge an Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln.

Es bestehen keine international abgestimmten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Es wird dringend empfohlen, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland über die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln zu informieren. Einige Länder schränken z.B. die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel oder Cannabisarzneimittel ein oder verbieten die Mitnahme sogar generell. Die Kontaktadressen der diplomatischen Vertretungen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.  

Abgesehen davon hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden (diese Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau und ist nicht vollständig).  

 Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland verfügbar sind und durch eine dort ansässige Ärztin bzw. einem dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens und der länderspezifischen Besonderheiten wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Auslandsreisen für Substitutionspatientinnen und -patienten

Soweit dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmtung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann die Ärztin bzw. der Arzt im Falle eines Auslandsaufenthaltes seiner Patientin bzw. seinem  Patienten eine Verschreibung des Substitutionsmittel über eine für die Dauer der Reise erforderliche Menge - maximal 30 Tage- ausstellen.

Vorgehensweise

Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen.

Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung über die Verwaltungssachbearbeiterin empfohlen.

Das von der Ärztin bzw. dem Arzt vollständig ausgefüllte Formular, das Original oder eine von der Ärztin bzw. vom Arzt oder der Apothekerin bzw. des  Apothekers abgestempelte Kopie des Betäubungsmittelrezeptes oder Rezeptes über Cannabisarzneimittel sowie der Personalausweis/Reisepass der Patientin bzw. des Patienten müssen zum Termin mitgebracht werden.

 

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird. Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen (für bis zu 30 Tagen) entspricht.Aufsicht, Beratung, Information, Gesundheit, Medikamente, Medizin, Betäubungsmittel, Apotheken, BTM, Reisen mit Betäubungsmittelnhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/mitfuehren-von-betaeubungsmitteln-auf-auslandsreisenBezeichnung Höhe der Gebühr Beglaubigung von Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln 10,00 Euro pro Person
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Betäubungsmittel und medizinisches Cannabis auf Auslandsreisen

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen sowie medizinisches Cannabis bzw. cannabishaltige Arzneimittel dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS).
Für Medikamente, die sogenannte ausgenommene Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, ist ebenfalls eine Bescheinigung für den Grenzübertritt erforderlich, auch wenn sie für den innerdeutschen Verkehr nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind. Hierzu gehören unter anderem Medikamente mit den Inhaltsstoffen Tilidin, Zolpidem, Diazepam, Midazolam, Lorazepam, Oxazepam, Clonazepam, Tetrazepam, Temazepam, und Phenobarbital.

Cannabis ist zwar seit dem 1.4.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, zählt aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird somit für Auslandsreisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt. Die nachfolgenden Informationen sollten bei Reisen berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr von Cannabis ohne Erlaubnis bzw. beglaubigte Bescheinigung ist auch nach dem 01.04.2024 in Deutschland verboten. 

Für die beglaubigte Bescheinigung ist folgendes zu beachten:

Die bescheinigte Menge muss den Reisetagen entsprechen. Bescheinigungen dürfen für maximal 30 Tage ausgestellt werden. Für jedes verordnete Medikament muss eine separate Bescheinigung erstellt werden.

Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens

Bei Reisen nach

sollte sich die Patientin oder der Patient von seiner behandelnden Ärztin bzw. Arzt eine spezielle Bescheinigung nach amtlichen Formblatt für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ausstellen lassen.

Reisen in nicht Schengen-Staaten

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und Cannabisarzneimitteln in andere Länder ist eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gemäß den Richtlinien für Reisende des International Narcotics Control Board (INCB) notwendig. Diese Bescheinigung enthält Angaben über die Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoffbezeichnung sowie Angaben über die für die Dauer der Reise mitgeführte Gesamtmenge an Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln.

Es bestehen keine international abgestimmten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Es wird dringend empfohlen, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland über die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln zu informieren. Einige Länder schränken z.B. die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel oder Cannabisarzneimittel ein oder verbieten die Mitnahme sogar generell. Die Kontaktadressen der diplomatischen Vertretungen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.  

Abgesehen davon hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden (diese Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau und ist nicht vollständig).  

 Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland verfügbar sind und durch eine dort ansässige Ärztin bzw. einem dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens und der länderspezifischen Besonderheiten wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Auslandsreisen für Substitutionspatientinnen und -patienten

Soweit dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmtung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann die Ärztin bzw. der Arzt im Falle eines Auslandsaufenthaltes seiner Patientin bzw. seinem  Patienten eine Verschreibung des Substitutionsmittel über eine für die Dauer der Reise erforderliche Menge - maximal 30 Tage- ausstellen.

Vorgehensweise

Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen.

Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung über die Verwaltungssachbearbeiterin empfohlen.

Das von der Ärztin bzw. dem Arzt vollständig ausgefüllte Formular, das Original oder eine von der Ärztin bzw. vom Arzt oder der Apothekerin bzw. des  Apothekers abgestempelte Kopie des Betäubungsmittelrezeptes oder Rezeptes über Cannabisarzneimittel sowie der Personalausweis/Reisepass der Patientin bzw. des Patienten müssen zum Termin mitgebracht werden.

 

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr
Beglaubigung von Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln10,00 Euro pro Person

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Verwaltungssachbearbeitung Nebenstelle Geldern,
Frau Weinreich 02831 391-826
02821 85-860
1.130
Amtsapothekerin,
Frau Coenen 02821 85-332
02821 85-530
1.755
Pharmazeutische Dienste,
Frau Kellner 02821 85-7836
02821 85-530
1.755