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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Einbürgerung

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung beantragen. Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin bzw. gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten, z. B. aktives und passives Wahlrecht.

Das Einbürgerungsverfahren ist sehr komplex und nimmt in der Regel eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch.

Für die Einbürgerung muss ein Antrag gestellt werden.

Ausländerinnen und Ausländer, die längere Zeit in Deutschland leben und hier auch bleiben wollen, können die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.Zuwanderung, Einbürgerunghttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/einbuergerung
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Einbürgerung

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung beantragen. Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin bzw. gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten, z. B. aktives und passives Wahlrecht.

Das Einbürgerungsverfahren ist sehr komplex und nimmt in der Regel eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch.

Für die Einbürgerung muss ein Antrag gestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Einbürgerung erfüllt werden?

Voraussetzungen für die Einbürgerungen sind unter anderem:

  • 5 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland 
  • Handlungsfähigkeit nach Maßgabe von § 34 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder gesetzliche Vertretung
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung (Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis), freizügigkeitsberechtigte/r Unionsbürgerin / Unionsbürger, Staatsangehörige/r der Schweiz
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ("Einbürgerungstest" / Test „Leben in Deutschland“)
  • dauerhafte, eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung mit mehreren Ehegatten gleichzeitig oder Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Verkürzung der Aufenthaltsdauer:  Die Aufenthaltsdauer kann auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn der Ausländer / die Ausländerin seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist.  Die Aufenthaltsdauer kann ebenfalls auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachgewiesen werden, der Lebensunterhalt eigenständig und dauerhaft für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen gesichert ist und  ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorliegt. 

Wie funktioniert eine Miteinbürgerung?

hre Ehegattin / Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Für Ehegattinnen / Ehegatten kommt dies nur in Betracht, wenn sie sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und davon mindestens 2 Jahre mit dieser Partnerin / diesem Partner verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sind. Minderjährige Kinder ab 6 Jahre bis 16 Jahre müssen nur einen 3-jährigen rechtmäßigen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen. Bei einem Kind unter 6 Jahren reicht es, wenn es sich mindestens die Hälfte seines Lebens rechtmäßig ununterbrochen gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.

Welche Gebühren muss ich bezahlen?

Bezeichnung

Höhe der Gebühr

Je Person (Erwachsener oder Kind, das ohne einen Elternteil
eingebürgert wird):

255,00 Euro

Je minderjähriges Kind, das mit einem oder beiden Elternteilen
eingebürgert wird:
51,00 Euro

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Das Antragsformular, die Checkliste der einzureichenden Unterlagen, Informationsblätter zum Nachweis der Sprachkenntnisse und zum Einbürgerungstest finden Sie unter "Dokumente“.

Kontakt und Öffnungszeiten

Sie leben im Kreis Kleve und interessieren sich für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband?

Dann setzen Sie sich mit der Einbürgerungsstelle des Kreises Kleve vorzugsweise per E-Mail oder telefonisch in Verbindung. Ein persönlicher Besuch ist nicht erforderlich.

Kontakte für die Einbürgerung – Beratung und Antragsbearbeitung

E-Mail: ebb@kreis-kleve.de

Telefon: 02821 85-770

Fax: 02821 85 587

Erreichbarkeit der Einbürgerungsstelle

Montag bis Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr




Hinweis

Als Online-Dienst verfügbar:

Antrag auf Einbürgerung

Anfrage auf Ausstellung einer Negativbescheinigung

Einbürgerungsbescheinigung bei Verlust der Einbürgerungsurkunde online anfordern